Atemalkoholmessung
(Urteil)
Gericht: OLG-HAMM
Datum: 02.10.2001
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 989/00
Rechtsgebiete: StVG, StPO, OWiG
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 28.12.2001
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Vorschriften:
StVG § 24 a
StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 244 Abs. 3 S. 2
StPO § 473 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1
Stichworte: Atemalkoholmessung; standardisiertes Messverfahren, erforderlicher Umfang der
Feststellungen
Leitsatz:
Bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG, der eine Atemalkoholmessung zugrunde liegt,
reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Messmethode und
Atemalkoholwerte mitgeteilt werden.
Die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der
Verfahrensbestimmungen muss, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt
werden
(Abweichung von OLG Hamm, Beschluss vom 18. 7. 2001, 2 Ss OWi 455/01 = ZAP-EN-Nr. 428/2001
= VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373).
Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen am 13. Juli 2000 wegen fahrlässigen
Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500,- DM
verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig hat es
angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf
von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG vorgeschriebenen Weise erhoben worden ist. Das
Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein
Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft . Die
Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur gerügten Verletzung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
i.V.m. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO werden diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht, denn das
Beschwerdevorbringen enthält weder eine verständliche Wiedergabe des Inhaltes des
Beweisantrages noch die Gründe für dessen Ablehnung.
Die auf die Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen ergeben.
Das Amtsgericht hat folgende tatgerichtliche Feststellungen getroffen:
"Am 5. Februar 2000 befuhr der Betroffene mit dem PKW des Typs Fiat mit dem amtlichen
Kennzeichen die Augustastraße in Gelsenkirchen. Er hatte dabei eine Alkoholmenge im
Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von über 0,41 mg/l führte.
Der Betroffene wurde von den Zeugen L. und B. im Rahmen einer allgemeinen
Verkehrskontrolle überprüft. Da den Zeugen Alkoholgeruch auffiel, wurde vor Ort mit dem
mobilen Alcotestgerät eine Alkoholprüfung durchgeführt, die einen Wert von 0,85 o/oo
ergab.
Der Betroffene wurde daraufhin mit zur Wache genommen, wo der Zeuge L. mit dem
Dräger-Alcotestgerät 7110 Evidential MK III einen Atemalkoholtest durchführte, der den
Wert von 0,41 mg/l ergab. Der Zeuge L. wurde in die Bedienung des Gerätes eingewiesen und
ist zur Anwendung des Messgerätes befugt. Das Testgerät ist geeicht bis Juli 2000."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Bei der auf der Wache durchgeführten Analyse der Atemalkoholkonzentration des
Betroffenen mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger handelt es
sich um ein standardisiertes Messverfahren, das nach Überzeugung des Gerichts
grundsätzlich geeignet ist, einen zuverlässigen Wert zur Atemalkoholkonzentration
anzugeben. Das verwendete Testgerät ist bundesweit im Einsatz. Der Messvorgang läuft
nach Eingabe der Probandendaten nach immer gleichen technischen Vorgaben selbständig ab.
Zudem handelt es sich bei dem verwendeten Messgerät um ein Gerät, das den Anforderungen
der Normreihe DIN VdE 0405 genügt. Daher erteilte die Physikalisch-technische
Bundesanstalt die Bauartzulassung, und es wird in regelmäßigem halbjährigem Abstand
geeicht. Entsprechend § 1 Nr. 1 des Eichgesetzes wird dadurch die Messsicherheit des
Gerätes gewährleistet.
Das im vorliegenden Fall verwendete Gerät ist ausweislich der in der Hauptverhandlung
verlesenen Eichbescheinigung bis einschließlich Juli 2000 geeicht und damit
grundsätzlich zur sicheren Feststellung der Atemalkoholkonzentration geeignet. Der
erneuten Einholung eines Gutachtens zur grundsätzlichen Eignung des Messverfahrens
bedurfte es daher nicht. Der Beweisantrag des Betroffenen wurde daher entsprechend § 77
Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen.
Auch im konkreten Fall bestehen keine Bedenken an der Zuverlässigkeit des Messgerätes.
Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, eine Fehlbedienung des Gerätes durch ihn könne
ausgeschlossen werden, da dieses nach dem Startvorgang selbsttätig arbeite und im
Übrigen jeden Fehler sofort anzeige. Auffälligkeiten bei der Messung sind ihm nicht
erinnerlich.
Die in einem Abstand von weniger als 5 Minuten durchgeführten Einzelmessungen des
Betroffenen, nämlich Probandenmessung 1 von 23.09 Uhr und Probandenmessung 2 von 23.11
Uhr ergaben einen Wert von 0,416 mg/l bzw. 0,412 mg/l. Weder zwischen diesen beiden
Messungen besteht ein auffälliges Missverhältnis noch zu der vor Ort mit dem mobilen
Atemalkoholtestgerät vorgenommenen Messung, die einen Wert von 0,58 o/oo ergab. Insoweit
können auch die bei dem Gerät festgestellten Rundungsfehler ausgeschlossen werden, da
alle Werte der Einzelmessung über 0,41 mg/l lagen. Im Übrigen liegt auch keiner der bei
diesen Rundungsfällen relevanten Grenzfälle vor, da der Tatbestand des § 24 a Abs. 1
Nr. 1 StVG im Übrigen auch schon bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l erfüllt
ist."
Die auf Grundlage und Würdigung der erhobenen Beweise getroffenen Feststellungen
rechtfertigen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1
StVG.
Die Verurteilung beruht auf der von den Zeugen durchgeführten Alkoholmessung. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Bestimmung der
Atemalkoholkonzentration mit Hilfe des Gerätes Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma
Dräger um ein standardisiertes Messverfahren . Einigkeit besteht unter den
Bußgeldsenaten des Oberlandesgerichts Hamm im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs darin, dass bei Verwendung standardisierter Messverfahren dann keine
näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen, sondern nur die
Messmethode und die Atemalkoholwerte mitgeteilt werden müssen, wenn keiner der
Verfahrensbeteiligten die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts in Zweifel zieht. Soweit
jedoch der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusätzliche Anforderungen an die zu treffenden
Feststellungen dahingehend stellt , dass der Amtsrichter auch festzustellen hat, mit
welchem Messgerät die Ergebnisse gewonnen wurden und dass die Eichung noch gültig ist
und die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt worden sind, folgt der erkennende Senat
dem nicht und gibt insofern seine frühere Rechtsprechung auf . Der Bundesgerichtshof hat
in der Entscheidung vom 3. April 2001 hinsichtlich der vom Amtsrichter zu treffenden
Feststellungen nicht gefordert, dass die turnusgemäße Eichung des benutzten Gerätes und
die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen dargestellt werden müsse. Stellung genommen hat
der Bundesgerichtshof lediglich zu der Frage, ob bei ordnungsgemäßer Anwendung eines
Atemalkoholtestgerätes ein Sicherheitsabschlag vorgenommen werden muss; zu den
Darstellungserfordernissen im Urteil des Tatrichters hat der Bundesgerichtshof hingegen
keine besonderen Maßstäbe aufgestellt . Ist das Atemalkoholmessverfahren mit dem Gerät
Alcotest 7110 Evidential MK III der Firma Dräger indessen ein standardisiertes
Messverfahren, so besteht keine Veranlassung, weitergehende Anforderungen an die zu
treffenden Feststellungen zu richten als bei anderen standardisierten Messverfahren.
Mithin reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen Messmethode und
Atemalkoholwerte mitgeteilt werden.
Das angefochtene Urteil wird den o.g. Anforderungen gerecht, denn Messmethode und
gemessene Werte sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Da der Betroffene nicht die
Funktionsfähigkeit des Messgerätes, sondern die generelle Eignung der Methode in Zweifel
gezogen und Sicherheitsabzüge gefordert hat, bedurfte es einer Darstellung der Einhaltung
der Messbestimmungen nicht.
Bedeutung für die Praxis:
Das OLG Hamm macht mit seiner Entscheidung einmal mehr die eindeutige Haltung der
Oberlandesgerichte zur Atemalkoholmessung deutlich:
Die Atemalkoholanalyse ist als einziges Beweismittel im Ordnungswidrigkeitenbereich
zugelassen, Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Methode sind nicht möglich und
zulässig.
Der erkennende Amtsrichter bleibt auf dieser Linie und sieht sich noch nicht einmal
veranlasst, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen - die
Messmethode ist zugelassen, das Gerät hat die Bauartzulassung und ist noch gültig
geeicht.
Selbst wenn es dem Verteidiger gelungen wäre, die Rüge formellen Rechts ordnungsgemäß
zu erheben (was wohl als Aufklärungsrüge gedacht war): die Entscheidung des OLG Hamm
wäre sicher nicht anders ausgefallen.
Dies darf zumindest verwundern:
Das Amtsgericht Baden-Baden hatte bei zwei Entscheidungen vom 26.10.01, bei denen es um
Atemalkoholanalyse ging, einen medizinischen und einen technischen Sachverständigen
hinzugezogen . In beiden Fällen führten die Ausführungen der Sachverständigen dazu,
dass das Gericht nicht von einer fehlerfreien Messung ausgehen konnte und die
verbleibenden (und nicht überwindbaren) Zweifel zu einem Freispruch der Betroffenen
führte.
So führte der technische Sachverständige aus, dass die bei dem Dräger-Gerät bei den
Eichämtern durchgeführte Eingangsuntersuchung in 0,67% der Fälle ergeben habe, dass
eine fehlerhafte Atemtemperaturmessung vorgelegen habe. Eine Abweichung der
Temperaturmessung um 1 Grad führe dabei zu einer Verfälschung der festgestellten
Atemalkoholkonzentration von 6,7%.
Dabei ist zumindest die für das Dräger-Gerät eingeführte Praxis der
"Voruntersuchung" hervorzuheben. Üblicherweise werden zu eichende Geräte zuvor
gewartet, ggf. repariert, dann geeicht. Das Dräger-Gerät muss nicht nur entgegen dem
sonst üblichen Jahresturnus im Abstand von 6 Monaten geeicht werden, es darf zuvor nicht
gewartet und repariert werden, sondern muss zunächst dem Eichamt zu einer Voruntersuchung
vorgeführt werden, wird also zunächst auf sonst nicht zu erkennende Fehler untersucht.
Dies beweist sicherlich überdeutlich das (in der Sache nicht unbegründete, s.o.)
Mißtrauen der Anwender gegen das im Einsatz befindliche Gerät!
Auch wenn dies "kleine Schönheitsfehler" sein mögen, die die Gerichte nicht
interessieren müssen (sollen), wie zumindest das OLG Hamm meint:
Es lohnt sich, in den Fällen der Atemalkoholmessung mit dem Dräger-Gerät zumindest
dafür zu kämpfen, dass die einzelne Messung durch Hinzuziehung von (technischen und
medizinischen) Sachverständigen überprüft wird - dies kann im Einzelfall zu
erstaunlichen Erkenntnissen führen.
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