Beschwerde bei
Verfahrensverstoß (Urteil)
Gericht: OLG-KOBLENZ
Datum: 15.01.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 273/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 09.04.2001
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Vorschriften:
OWiG § 74 II
StPO § 344 II 2
Suchbegriffe: Rechtsbeschwerde, Verwerfungsurteil, Bußgeldverfahren,
Rechtsbeschwerdeantrag, Antrag, fehlender, Verfahrensrüge, Anforderungen
Leitsatz:
1. Bei Darlegung bestimmter Tatsachen, die im Einzelnen und ohne Bezugnahme auf Aktenteile
oder sonstige Schriftstücke aufzuführen sind, muss ein konkreter Verfahrensfehler
behauptet werden, § 344 Abs.2 Satz 2 StPO.
2. Die Mitteilung der den Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen muss so vollständig
und genau sein, dass allein aufgrund der Begründungsschrift geprüft werden kann, ob ein
Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist
somit eine aus sich heraus verständliche und zusammenhängende Darlegung aller
entscheidungsrelevanten Umstände und Vorgänge einschließlich solcher, die der Rüge den
Boden entziehen könnten.
3. Der Rechtsmittelführer darf insbesondere Tatsachen, die für ihn im Rahmen der
Gesamtwürdigung eines bestimmten Verfahrensgeschehens nachteilig sein könnten, nicht
einfach übergehen .
Sachverhalt:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Mayen
vom 22. August 2000, durch das sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der
Kreisverwaltung M.-K. vom 28. Juni 1999 (Verhängung einer Geldbuße von 200 DM und eines
einmonatigen Fahrverbots wegen Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
um 42 km/h) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Mayen
vom 22. August 2000 als unzulässig verworfen.
Es hat hierzu ausgeführt:
Die als Verfahrensrügen aufzufassenden Ausführungen im Verteidigerschriftsatz vom 12.
September 2000, innerhalb der Monatsfrist der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO,
ergänzt mit Schriftsatz vom 27. September 2000, entsprechen nicht den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist es notwendig, unter Darlegung
bestimmter Tatsachen, die im Einzelnen und ohne Bezugnahme auf Aktenteile oder sonstige
Schriftstücke aufzuführen sind, einen konkreten Verfahrensfehler zu behaupten. Die
Mitteilung der den Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen muss so vollständig und
genau sein, dass allein aufgrund der Begründungsschrift geprüft werden kann, ob ein
Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist
somit eine aus sich heraus verständliche und zusammenhängende Darlegung aller
entscheidungsrelevanten Umstände und Vorgänge einschließlich solcher, die der Rüge den
Boden entziehen könnten. Der Rechtsmittelführer darf insbesondere Tatsachen, die für
ihn im Rahmen der Gesamtwürdigung eines bestimmten Verfahrensgeschehens nachteilig sein
könnten, nicht einfach übergehen .
Die Ausführungen der Verteidigerin, die, was die Frage des persönlichen Erscheinens
angeht, allenfalls vor dem Hintergrund der §§ 73, 74 OWiG a.F. verständlich sein
könnten, beinhalten eine Mischung aus Tatsachenfragmenten und persönlichen rechtlichen
Schlussfolgerungen und genügen diesen strengen Anforderungen nicht.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welche Anforderungen die Oberlandesgerichte für die
Zulässigkeit einer erhobenen Rüge - und mag sie in der Sache auch noch so begründet
sein - stellen:
Sie wollen (theoretisch) ohne Akte entscheiden können.
Ob dies tatsächlich sinnvoll ist - schließlich werden dem OLG die Akten vorgelegt - muss
dahingestellt bleiben, diese Anforderung ist von der Verteidigung eben zu erfüllen und
sollte in der Sache eigentlich kein unüberwindbares Hindernis sein.
Der Rechtsanwalt, der seine Rüge also einer Überprüfung durch das OLG zuführen will,
wird die Schreib- (und Fleiß-)Arbeit nicht vermeiden können und umfänglich vortragen
müssen, da das OLG der Rüge ansonsten schon die Zulässigkeit versagt.
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