Chip-Tuning
Die heutige Juristen-Generation ist überwiegend mit Fahrzeugen
wie Opel Manta, Golf GTI oder vergleichbaren Fahrzeugen aufgewachsen. Entsprechend ist
auch die Vorstellung, wie das "Tuning" eines Fahrzeugs aussieht:
- breite Reifen,
- Tieferlegung,
- Spoiler,
- andere Auspuff-Anlage,
- Eingriffe (Basteleien) in Motor, insbesondere Vergaser,
- und vieles mehr.
In der heutigen Zeit sieht dies alles jedoch gänzlich anders aus. Zunehmend werden
moderne Fahrzeuge mit immer mehr Elektronik ausgerüstet, insbesondere einer
elek-tronischen Motorsteuerung, die die Kraftstoffeinspritzung in die Zylinder des Motors
und den Zündzeitpunkt steuert und damit ein einfaches " Schrauben " überhaupt
nicht mehr zulässt.
Diese Motorsteuerung ("Motor-Management") besteht hauptsächlich aus einem
Computerbauteil, dieses wiederum versehen mit einem oder mehreren Chips. Die
Automobilhersteller rüsten die Fahrzeuge dabei dergestalt aus, dass sie von allen
Autofahrern vernünftig und sicher bewegt werden können.
Es wird dabei also ein Kompromiss eingegangen, nicht größtmögliche Leistung, höchste
Beschleunigung und höchste Endgeschwindigkeit stehen im Vordergrund, es geht vielmehr in
erster Linie um eine harmonische Gesamtabstimmung, im Vordergrund steht dabei u.a.
Sicherheit, Fahrkomfort und Verbrauch. Auch die Vernunft spielt hierbei eine Rolle, nicht
umsonst werden hochwertige (schnelle) Fahrzeuge von Seiten des Herstellers bei einer
Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h "abgeriegelt".
Es versteht sich von selbst, dass insoweit der Phantasie bzgl. möglicher
Manipulationen/Veränderungen keine Grenzen gesetzt sind: selbstverständlich kann die
elektronische Motorsteuerung durch einen Eingriff in die auf einem Chip vorhandene
Programmierung verändert werden, es kann auch gleich ein veränderter Chip eingebaut
(ausgetauscht) werden.
Durch ein solches "Chip-Tuning" kann die Leistung moderner Motoren erheblich
gesteigert werden, es sollen dabei Leistungssteigerungen von 30 Prozent und mehr möglich
sein.
Eben weil der Hersteller um eine harmonische Abstimmung bemüht ist, entfällt bei einer
entsprechenden Veränderung nach den AGBs der Hersteller die Garantie.
Chips werden zwischenzeitlich nicht nur in Fachzeitschriften, sondern auch schon über das
Internet angeboten. Auch wenn die entsprechenden Eingriffe im Gegensatz zu früheren
Zeiten und Fahrzeugen (s.o.) nicht mehr ohne weiteres erkennbar sind, sind die rechtlichen
Probleme dadurch nicht geringer geworden.
Es ist eher zu befürchten, das gerade diejenigen (jungen) Autofahrer, denen ein
entsprechendes handwerkliches Geschick zum Tuning früherer Zeiten nicht gegeben ist, ohne
weiteres zum viel einfacheren Eingriff "Chip-Tuning" greifen - dies kann fatale
Folgen haben.
Keine Probleme entstehen, wenn nach einem erfolgten Eingriff eine Begutachtung des
Fahrzeuges durch eine entsprechende Organisation (TÜV, DEKRA) erfolgt
("Vollabnahme").
Möglich ist auch, dass für den Tuning-Bausatz bereits ein Teilegutachten vorliegt, dann
muss nur eine Abnahme des Einbaus erfolgen, das Gutachten muss mitgeführt und auf
Verlangen ausgehändigt werden.
Ohne eine (Voll- oder Teil-)Abnahme kann es zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis
kommen.
1. Erlöschen der Betriebserlaubnis
Durch die Änderungsverordnung vom 16.12.93 wurde § 19 Abs. 2 StVZO einschneidend
geändert.
Die hierfür gegebene amtliche Begründung ist einleuchtend und nachvollziehbar:
Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis war nach § 19 Abs. 2 StVZO a.F.
entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die
Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
verursachen kann.
Es erscheint bedenklich - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen
der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine
Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass
gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der
Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muss konkreter zu erwarten sein .
Ob das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, wird im Rahmen der technischen Überwachung nach
§ 29 StVZO geprüft. Dies reicht aus. Auf die weitere - sehr einschneidende - Folge des
Erlöschens der Betriebserlaubnis kann deshalb verzichtet werden.
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs soll erlöschen, wenn eine Beeinflussung des Abgas-
oder Geräuschverhaltens eintritt. Dies ist folgerichtig, weil das Zulassungsverfahren
nicht nur technische Aspekte, sondern auch Fragen des Umweltschutzes, der steuerlichen
Behandlung, der Untersuchungsfristen und der Gewährung von Benutzervorteilen regelt.
Hinsichtlich Abgas- und Lärmemissionen aus Kraftfahrzeugen definiert das
Zulassungsverfahren den Stand der Technik, der im Laufe der Jahre aufgrund technischer
Fortschritte weiterentwickelt wurde.
Gem. § 19 Abs. 2 StVZO n.F. erlischt die Betriebserlaubnis nunmehr, wenn Änderungen
vorgenommen werden, durch die
1. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. Das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die Vorschrift des § 19 StVZO durch ein
Chip-Tuning betroffen ist.
Eine Veränderung der Fahrzeugart tritt hierdurch nicht ein, möglich wäre jedoch die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Verschlechterung des Abgas- oder
Geräuschverhaltens.
In einem Beispielkatalog des Bundesministeriums findet sich als Beispiel für das
Erlöschen der Betriebserlaubnis der Fall, dass die Gemischaufbereitungsanlage (=Vergaser)
oder Ansauganlage verändert wird - dies dürfte auch für den Fall gelten, dass in eine
elektronische Einspritzanlage eingegriffen wird.
Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus,
dass durch die Veränderung eine Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen
wird .
Es ist dabei davon auszugehen, dass moderate Leistungssteigerungen (z.B. um 10%) nicht die
Anpassung sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile (Bremsen, Reifen o.ä.) voraussetzt, so dass
dann insoweit hierdurch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht - bei hohen
Leistungssteigerungen ist dies sicher anders zu beurteilen!
Da eine Leistungssteigerung beim Chip-Tuning im Wesentlichen durch eine erhöhte
Kraftstoffzufuhr und -verbrennung erreicht wird, in einzelnen Fällen auch durch eine
mögliche höhere Drehzahl (Ausschalten des Drehzahlbegrenzers), ist allerdings davon
auszugehen, dass durch diese Maßnahme in der Tat das Abgas- und Geräuschverhalten
(erheblich) verschlechtert wird.
In einzelnen Fällen führt ein Chip-Tuning so auch dazu, dass die fällige
Abgas-Unter-suchung nicht bestanden wird - dies ist ein dann zweifelsfreier Beweis, die
Betriebserlaubnis ist erloschen.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine
Ordnungswidrigkeit gem. §§ 69a StVZO, 24 StVG, 18 Abs. 1 StVO dar (Regelgeldbuße DM
100,-, 3 Punkte).
2. Versicherungsrechtliche Fragen
Aber auch versicherungsrechtliche Fragen sind zu bedenken.
Die Versicherer haben nunmehr für die Prämienbemessung Gefahrenklassen gebildet, die
neben sonstigen Umständen insbesondere auf die allgemeinen Eigenschaften des zu
versichernden Fahrzeugs (Typ, Motor, Leistung, Verwendungszweck) abstellen und diese
berücksichtigen.
Dabei sind die Eintragungen im Fahrzeugschein maßgeblich für die so vorgenommene
Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahrenmerkmalen. Der Versicherer versichert also
das Risiko des "im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" und richtet sich bei der
Zuordnung der Wagnisse und somit bei der Prämienbemessung hinsichtlich der Eigenschaft
"Leistung" nach den Angaben im Fahrzeugschein.
Eine Veränderung der Leistung des Motors durch ein Chip-Tuning (Leistungssteigerung)
verändert die für die Zuordnung der Wagnisse im Versicherungsverhältnis maßgeblichen
objektiven Gefahrenmerkmale. Es bedarf eigentlich keiner weiteren Diskussion, dass eine
Leistungssteigerung zu einer Gefahrerhöhung im Versicherungsverhältnis führt, wobei es
bzgl. der Folgen gemäß §§ 23 ff VVG sicherlich auf die Umstände des Einzelfalls
ankommt.
Der Versicherer legt bei der Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses
diejenigen Angaben über das Risiko zugrunde, die ihm vom Versicherungsnehmer, in der
Regel durch Vorlage des Fahrzeugscheins, gemacht werden. Der Versicherer darf davon
ausgehen, dass das ihm gegenüber als zugelassen nachgewiesene Fahrzeug den
zulassungsrechtlichen Vorschriften entspricht, und dass für das Fahrzeug eine
Betriebserlaubnis besteht. Ist durch eine Veränderung des Fahrzeugs eine
Leistungssteigerung eingetreten und wegen einer Verschlechterung des Abgas- oder
Geräuschverhaltens die Betriebserlaubnis erloschen, liegt darin grundsätzlich auch eine
Änderung der für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Gefahrenumstände, die die
Rechtsfolgen der §§ 23 ff VVG auslöst.
Eine Gefahrerhöhung i. S. d. §§ 23 ff VVG liegt jedoch nur bei solchen
Gefährdungsvorgängen vor, die einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, wobei
dieser mindestens von der Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen, natürlichen
Gefahrenverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls
generell zu fördern.
Der Tatbestand des § 23 VVG ist insoweit nur verwirklicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Gefahrenlage durch eigenes Eingreifen ändert. Dies ist zweifelsfrei gegeben, wenn der
Versicherungsnehmer die Tuningmaßnahme selbst durchgeführt hat und anschließend in
Kenntnis dieses Umstandes das Fahrzeug auch benutzt.
Für eine Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß §§ 25 Abs. 1 i. V. m. 23 Abs. 1 VVG
ist es schließlich erforderlich, dass die Gefahrerhöhung kausal für den Eintritt des
Versicherungsfalls war.
Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 3 VVG, wonach die Verpflichtung des Versicherers zur
Leistung bestehen bleibt, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Dies
führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass im Schadensfall mit außergewöhnlich hohem
Aufwand untersucht wird, ob aufgrund eines Chip-Tunings eine Gefahrerhöhung erfolgte.
I. d. R. stellt ein im laufenden Versicherungsverhältnis vorgenommenes Chip-Tuning in
Gestalt eines entsprechenden Eingriffs eine Gefahrerhöhung dar, die den Versicherer nach
§ 24 Abs. 1 VVG zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt und
die gemäß § 25 Absatz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, sofern sie
für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal war. Die Leistungsfreiheit des
Versicherers bei Gefahrerhöhung ist dabei auf höchstens 10000 DM beschränkt.
Zeigt der Versicherungsnehmer nach einem ordnungsgemäßen Eingriff der Versicherung die
veränderten Umstände an und wird das Vertragsverhältnis entsprechend angepasst, treten
keine Probleme auf.
Ob die Probleme des Chip-Tunings zur Zeit schon besonders relevant sind, kann - vorläufig
- dahingestellt bleiben: bei einem besonders hohen Schaden wird die Versicherung
sicherlich den Versuch einer Überprüfung wagen, insbesondere mit zunehmender
Sensibilisierung der zuständigen Sachbearbeiter für dieses Problem und die
entsprechenden Möglichkeiten.
Es ist sicherlich davon auszugehen, dass zukünftig auch die Polizei und die
hinzugezogenen Sachverständigen die Möglichkeit des Chip-Tunings berücksichtigen
werden, dann wird es sich insoweit um ein durchaus gängiges Problem handeln.
zurück
zur Übersicht "Führerschein und Fahrverbot"
Zurück zur Hauptseite |