Fahren Ohne
Fahrerlaubnis (Urteil)
Gericht: OLG-HAMM
Datum: 14.12.2000
Aktenzeichen: 4 Ss 1137/00
Rechtsgebiete: StVG
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 07.03.2001
Stichwort: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Höchststrafe, Aufhebung im
Rechtsfolgenausspruch, hohe Anforderungen
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen, wenn auf eine ungewöhnlich hohe
Strafe oder gar auf eine nicht unbedeutende Höchststrafe erkannt wird.
Sachverhalt:
Eine Kleine Strafkammer - Berufungskammer - des Landgerichts hat den vielfach einschlägig
vorbestraften Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1
Jahr - der Höchststrafe gem. § 21 StVG - verurteilt.
Zur Bemessung der Strafhöhe ist in dem Urteil ausgeführt:
"Die Kammer sah sich auch gezwungen, die Höchststrafe auszuwerfen, weil auf den
Angeklagten nachhaltig eingewirkt werden muss. Die letzten Verurteilungen aus den Jahren
1998 und 1999 jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zeigen, dass dem Angeklagten unter
vollständiger Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Mittel begegnet werden muss. Weder
der Umstand, dass er unter Bewährung stand, noch die Tatsache, dass er am 07.07.1999,
also vier Monate vor der hier zur Aburteilung stehenden Tat, wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Münster verurteilt worden ist, haben ihn von der
Begehung dieser Tat abhalten können.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte noch bis September des
Jahres 2001 eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, konnte die Kammer nicht davon abbringen,
hier die Höchststrafe zu verhängen. Die erschreckende Rückfallgeschwindigkeit des
Angeklagten zwingt dazu, auf das Strafmaß von einem Jahr zu erkennen."
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das OLG hat die Verurteilung im Rechtsfolgenausspruch (mit den zugrundeliegenden
Feststellungen) aufgehoben.
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil des Oberlandesgerichts zeigt einmal mehr, warum die Strafzumessung - und
insbesondere deren Begründung - eine hohe richterliche Kunst ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf eine Strafe erkennt wird, die sich der Höchststrafe
nähert oder sogar der Höchststrafe entspricht. Erfahrene Strafrichter wissen, dass die
Problematik etwa bei 2/3 der Höchststrafe beginnt, dies ist die tatsächliche - immanente
- Grenze.
Allein aus diesem Grund ist in den vergangenen Jahren bei vielen Delikten die Strafbarkeit
(deutlich) erhöht worden: nicht, um tatsächlich auf die (höhere) Höchststrafe erkennen
zu können, sondern um eine höhere 2/3-Grenze zu erreichen.
Genau diese Problematik führte im vorliegenden Fall zur Aufhebung.
Das OLG hat insoweit ausgeführt:
Wird auf eine ungewöhnlich hohe Strafe oder gar - wie hier auf eine nicht unbedeutende
Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erkannt, so sind an die Wiedergabe der für
die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen höhere Anforderungen zu
stellen . Insbesondere bedürfen solche Strafen einer Begründung, die das Abweichen vom
Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht. Bei der Verhängung der
Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, dass der Tatrichter das
Vorhandensein strafmildernder Umstände berücksichtigt hat .
Das Tatgeschehen als solches weist derartige Besonderheiten nicht auf. Die Besonderheiten
des Falles hat das Berufungsgericht hier in einer "erschreckenden
Rückfallgeschwindigkeit" des vielfach, insbesondere auch einschlägig vorbestraften
Angeklagten gesehen. Eine so zu bewertende, besonders schwer wiegende
"Rückfallgeschwindigkeit" ist durch die von der Kammer festgestellten Tatsachen
aber nicht belegt. Insofern lassen die Strafzumessungserwägungen eine über die Anzahl
hinausgehende differenzierte Betrachtung der früheren Straftaten des Angeklagten
vermissen. So fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der zeitlichen Abfolge der einzelnen
Vorstraftaten des Angeklagten.
Diese sind zwar von beträchtlicher Anzahl, sind aber auch in einem langen Zeitraum von
etwa 30 Jahren begangen worden. Darüber hinaus ist aus den Feststellungen der Kammer zu
ersehen, das mit der Verurteilung des Angeklagten im Jahr 1983 (Nr. 25 des
Registerauszugs) und der anschließenden Teilverbüßung der einjährigen Freiheitsstrafe
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine gewisse Zäsur im Verhalten des Angeklagten
eingetreten ist. Der Strafrest ist nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Die
Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 17. Juli
1986, 8. März 1989 und 1. Juli 1998 ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden; nach
Ablauf der - z.T. verlängerten - Bewährungszeiten ist schließlich 1993 der Erlass der
beiden erstgenannten Strafen erfolgt. Zwischen März 1989 und Juli 1998, also über mehr
als 9 Jahre hinweg, ist keine Verurteilung des Angeklagten mehr ergangen. Diese Umstände
haben im Ergebnis dazu geführt, dass der Angeklagte vor der Begehung der Tat, die
Gegenstand dieses Verfahrens ist, seit etwa 13 Jahren nicht mehr den Eindruck von
Strafvollzug erfahren hatte.
Es ist nicht auszuschließen, dass die vorbezeichneten Umstände, die den Feststellungen
der Kammer zu entnehmen sind und die - zumindest auch - eine dem Angeklagten günstige
Wertung zulassen, im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben sind und das
zur Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe beigetragen hat.
Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 StPO). Im
Umfang der Aufhebung war die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
Münster zurückzuverweisen, § 354 Abs.2 StPO. Diese wird auch über die Kosten der
Revision zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.
Es ergibt sich somit, dass der Erfolg des Angeklagten voraussichtlich von kurzer Dauer
sein wird, denn sicherlich wird er nunmehr in einer (erneuten) Verhandlung zu einer
Freiheitsstrafe von beispielsweise 9 Monaten verurteilt werden, die vollkommen
unproblematisch zu begründen ist - für die Höchststrafe gilt dies nach den
dargestellten Grundsätzen demgegenüber nicht.
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