Fahrverbot -
einfache Fahrlässigkeit - außergewöhnliche Härte
Urteilsbesprechung:
FALL 1:
1. Geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen, die noch mit dem Zusatz "km"
versehen sind, behalten ihre Gültigkeit weiterhin.
2. Die Grundsätze zum Augenblicksversagen bei groben Pflichtwidrigkeiten finden auch bei
beharrlichen Pflichtwidrigkeiten Anwendung .
3. Ein Fall einfacher Fahrlässigkeit wegen Übersehens eines Verkehrszeichens liegt nicht
vor, wenn der Betroffene aufgrund der örtlichen Verkehrssituation mit einer
entspre-chenden Verkehrsregelung rechnen muss, sich diese gleichsam aufdrängt.
4. Macht der Betroffene geltend, die aufgestellte Beschilderung sei verwirrend und
kön-nen von einem vorbeifahrenden Autofahrer unmöglich vollständig aufgenommen und dann
beachtet werden, so muss er sich auch darauf berufen, zu dem Verkehrsverstoß sei es genau
aus diesem Grund gekommen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS v. 17.08.00 - 1 Ss OWi 772/2000
Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung wegen einer
fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30
km/h zu einer Geldbuße von 110,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von
einem Monat auferlegt.
Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes festgestellt:
Am 07. November 1999 befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke BMW mit dem amtlichen
Kennzeichen gegen 11.05 Uhr außerhalb der geschlossenen Ortschaft in die Bundesstraße
von der Bundesautobahn kommend in Fahrtrichtung. Am Ende der führten die Polizeibeamten
und mit einem Lasermeßgerät der Marke Riegl LR 90-235 P eine Ge-schwindigkeitsmessung
durch. Der Betroffene fuhr mit einer gemessenen Geschwindig-keit von 83 km/h. Dies ergibt
abzüglich eines üblichen Toleranzwertes von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von
80 km/h. Im Meßbereich ist die zulässige Höchstge-schwindigkeit mit Zeichen des § 41
StVO auf 50 km/h.
Ausweislich des in der Hauptverhandlung erörterten Auszuges aus dem
Verkehrszentral-register ist der Betroffene bisher zweimal straßenverkehrsrechtlich
einschlägig in Erschei-nung getreten.
Wegen der Vorbelastung hat das Amtsgericht die Geldbuße geringfügig erhöht und die
Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 2 BKatV deshalb für geboten erachtet,
weil der Betroffene beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte
Rechtsbe-schwerde des Betroffenen. Er ist der Auffassung, dass das die zulässige
Höchstge-schwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, weil es noch mit dem Zusatz
"km" verse-hen sei unwirksam und damit nichtig sei. Im Übrigen ist er der
Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung,
die er nicht in Abrede stellt, nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne,
weil er das die Ge-schwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe und keine
weiteren Um-stände vorgelegen hätten, aufgrund derer sich ihm eine weitere
Geschwindigkeitsbegren-zung hätte aufdrängen müssen.
LÖSUNG DES GERICHTS:
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen (Zeichen) behielt seine Wirksam-keit,
obwohl es noch den Zusatz "km" aufwies.
Soweit der Betroffene vorträgt, die Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe auf einem
Au-genblicksversagen und stelle damit keine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit dar,
führt dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Betroffene ist, nachdem er die BAB verlassen hatte, auf eine Schnellstraße
eingebo-gen. Bereits dieser Umstand verpflichtete den Betroffenen, sich nachhaltig
Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welcher Geschwindigkeit er sich nunmehr im
Straßenverkehr fortbewegen durfte. Das gilt umso mehr, weil in diesem Bereich mehrere
Straßen zusam-mengeführt werden und deshalb damit zu rechnen ist, dass verkehrsleitende
und -sichernde Maßnahmen ergriffen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der Behauptung des Betroffenen, an der fraglichen Verkehrsörtlichkeit sei eine Vielzahl
von Verkehrszeichen aufgestellt, deren vollständige Beachtung im Rahmen einer
Vorbei-fahrt kaum möglich sei.
Dass die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen auf
diesen zuletzt genannten Umstand zurückzuführen ist, hat er selbst nicht behauptet.
Viel-mehr bezieht er sich darauf, dass er infolge einer momentanen Unaufmerksamkeit die
verkehrsleitenden und -regelnden Maßnahmen insgesamt nicht wahrgenommen habe. Dies stellt
indes - wie ausgeführt - keine leichte Fahrlässigkeit dar, weil der Betroffene nach dem
Verlassen der BAB sich auf die nunmehr für ihn geltenden geschwindigkeitsre-gelnden
Maßnahmen hätte einstellen können und müssen.
BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS:
Dieses Urteil ist für die Praxis insoweit von Bedeutung, dass es die übliche
Rechtspre-chung der Oberlandesgerichte zum Fahrverbot weiter fortführt und im übrigen
deutlich macht, wie sehr es auf die "Formulierungsfähigkeiten" des Verteidigers
ankommen kann.
Seit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt hat, dass die Verhängung
eines Fahrverbotes im Falle "einfacher Fahrlässigkeit" unverhältnismäßig
erscheint , ver-suchen die Oberlandesgerichte Ausnahmen von dieser Regel zu finden.
Schon der BGH hat in seiner Entscheidung "nähere tatrichterliche
Feststellungen" zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung
verlangt , es muss also schlichtweg festgestellt werden, ob des entsprechende Schild vom
Betroffenen tatsächlich übersehen werden konnte und ob es aufgrund einfacher
Fahrlässigkeit auch übersehen werden durfte.
Dies schränkt das OLG Hamm in seiner Entscheidung nun noch weiter ein:
Drängt sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf
(z.B. bei einer Spurverengung, Zusammenführung mehrerer Fahrstreifen o.ä.), dann liegt
gerade kein Fall einfacher Fahrlässigkeit vor (Ziff. 3).
Wie zu bestimmen sein soll, ob der Betroffene auch bei Übersehen des Verkehrszeichens mit
einer entsprechenden Maßnahme "rechnen" musste, lässt das OLG allerdings
offen.
Hier könnte der Verteidiger z.B. einwenden, dass es auch vergleichbare
Verkehrsfüh-rungen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung gibt (und am Besten gleich die
Örtlich-keit benennen).
Weiter soll es nicht genügen, dass der Betroffene geltend macht, die Beschilderung sei
unübersichtlich und verwirrend, er muss sich vielmehr darauf berufen, dass es zu dem
Verstoß eben genau aus diesem Grund gekommen sei (Ziff. 4).
Dies bedeutet für den Rechtsanwalt als Verteidiger nichts anderes, als dass er in einem
solchen Fall also sehr genau und wohlformuliert vortragen muss.
Es erstaunt im übrigen, dass die betr. Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Fall mit
einer Laserpistole vorgenommen wurde und sich schon das Amtsgericht Siegen in seinem
Urteil nicht dazu verhält, ob eine ordnungsgemäße, sichere und fehlerfreie Messung
vor-liegt. Konsequenterweise hat sich in der Folge dann auch das OLG Hamm mit dieser
Fra-ge nicht auseinandersetzen müssen.
Dies bedeutet in der Sache nichts anderes, als dass in erster Instanz beim Amtsgericht
keine diesbezügliche Rüge erhoben wurde, die das AG Veranlassung zu einer Überprü-fung
ergeben hätte.
Sofern der Betroffene in diesem Fall einen Rechtsanwalt als Beistand hatte, wurde damit
sicherlich Boden verschenkt .
FALL 2:
Aufklärungsrüge - Absehen vom Regelfahrverbot
- wirtschaftliche und berufliche Nachteile
1. Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils
können nicht mit der materiellen Rüge geltend gemacht werden, insoweit bedarf es einer
Auf-klärungsrüge.
2. Das Absehen vom Regelfahrverbot des §2 Abs. 1 Ziff.1 BKATV aufgrund eines Härte-falls
i.S.d. § 2 Abs. 4 BKATV unter Erhöhung der Regelgeldbuße unterliegt der Nach-prüfung
durch das Beschwerdegericht.
3. Gewisse wirtschaftliche Einschränkungen und Einbußen sind einem Betroffenen als Folge
eines Fahrverbots durchaus zuzumuten.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS v. 09.05.00 - 3 Ss OWi 115/00
Sachverhalt
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrläs-sig
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße
von 400,- DM verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 5. Februar 1999 in
innerhalb geschlossener Ortschaft die B in Fahrtrichtung mit einem PKW mit einer
Geschwindigkeit von 83 km/h befuhr, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
betrug. Es hat festgestellt, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung
aufgrund von Fahrlässigkeit begangen hat. Der Schuldspruch dieses Urteils ist in
Rechts-kraft erwachsen.
Das Amtsgericht hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen das bei einer
Geschwin-digkeitsüberschreitung von 33 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft gemäß §
2 Abs. 1 Ziffer 1 BKatV vorgesehene Regelfahrverbot zu verhängen. Es hat einen Härtefall
i.S.d. § 2 Abs. 4 BKatV angenommen und die Regelbuße von 200,- DM auf 400,- DM erhöht.
LÖSUNG DES GERICHTS:
Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück verwie-sen.
Soweit das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, führt der
Senat aus:
"Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls i.S.d. § 2 Abs. 1 BKatV der
kon-krete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des
Tatrichters . Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Er
hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des
Einzel-falls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob das gesamte Tatbild vom
Durch-schnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht,
dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf
objek-tiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt .
Die damit erforderliche Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen ist
Rechtsan-wendung und unterliegt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Insoweit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidung, ob
trotz der Verwirklichung des Regeltatbestandes der konkrete Einzelfall Ausnahmecharakter
hat, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters unterliegt, dass diesem insoweit
jedoch kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt ist.
Vielmehr ist der dem Tatrichter so verbleibende Entscheidungsspielraum durch die
ge-setzlich niedergelegten oder von der Rechtsprechung herausgearbeiteten
Zumessungs-kriterien eingeengt und unterliegt insofern hinsichtlich der Angemessenheit der
verhäng-ten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das
Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der
Voraussetzungen eines Durch-schnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der
Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach der BKatV zu
zählen ist ."
BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS:
Aus dem Urteil ergeben sich u.a. die Anforderungen an die Annahme einer
"außerge-wöhnlichen Härte" durch das Tatgericht und die Anforderungen an die
hierzu erforderli-chen Feststellungen.
Aus Ziff. 1 des Leitsatzes ergibt sich, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger gut beraten
ist, sich über die Formulierung "Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts"
hinaus gut beraten ist, sich die Art und Formulierung seiner Rüge gut zu überlegen.
Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft mit der materiellen Rüge geltend
ma-chen wollen, der Betroffene habe deutlich bessere finanzielle Verhältnisse als vom AG
angenommen, das OLG verlangte hierzu die Erhebung einer Aufklärungsrüge und war damit an
die Feststellungen des AG gebunden.
Hieraus ergibt sich, dass im umgekehrten Fall (schlechtere Verhältnisse - in vielen
Fällen werden die persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht festgestellt, obwohl das
erforderlich wäre ) auch der Verteidiger die Aufklärungsrüge zu erheben hat.
Die Erhebung einer Aufklärungsrüge bedeutet für den Verteidiger (Fleiß- und Schreib-)
Arbeit:
Die Oberlandesgerichte verlangen, dass der Sachverhalt in der Beschwerdebegründung so
umfassend und erschöpfend dargestellt wird, dass das Beschwerdegericht über die Rüge
ohne Kenntnis der Akten entscheiden kann.
Bei Ziff. 2 wird dem Tatrichter (einmal mehr) deutlich gemacht, dass er in seiner
Ent-scheidung gerade nicht frei ist.
In diesem Fall führte es unter anderem auch zur Aufhebung und Zurückverweisung, dass der
Tatrichter die Ehefrau des Betroffenen nicht dazu befragt hatte, ob sie ihren Ehemann
während des Laufs eines Fahrverbotes nicht mit dem Pkw würde fahren können oder ob
nicht die Sekretärin den Betroffenen fahren kann, während die Ehefrau für die
Sekretärin einspringt.
Ein Kommentar zu diesem "Einfall" des OLG Hamm erübrigt sich sicherlich.
Es zeigt sich also, dass in den Fällen, in denen eine "außergewöhnliche
Härte" geltend gemacht werden soll, der Fantasie und Einfallsreichtum des
Verteidigers keine Grenzen gesetzt sind.
Je mehr "Material" der Verteidiger dem Tatrichter zur Verfügung stellt, desto
einfacher und leichter kann dieser eine außergewöhnliche Härte bejahen, wobei er nach
den Grundsät-zen der Oberlandesgerichte nicht nur den "schlichten Erklärungen"
des Betroffenen und seines Verteidigers vertrauen darf, sondern die sichere Überzeugung
gewinnen muss, es als gesichert ansehen darf.
Was also an Bescheinigungen (z.B. Arbeitsvertrag, zur Verfügung stehender Resturlaub,
Kündigungsdrohung des Arbeitgebers usw.) oder Erklärungen (z.B. eidesstattliche
Versi-cherung der Ehefrau, der Sekretärin usw.) beschafft werden kann, sollte auch
vorgelegt werden.
Ziff. 3 betrifft eigentlich eine banale Weisheit:
Ein Fahrverbot ist üblicherweise mit Unannehmlichkeiten verbunden, es soll ja eine
(Ne-ben-)Strafe sein. Dies ist gerade Sinn und Zweck der Verhängung eines Fahrverbotes
("eindringliches Erziehungsmittel" ), so dass allein der Umstand, dass der
Betroffene durch das Fahrverbot berufliche und wirtschaftliche Nachteile erleidet, in der
Sache gerade kein Grund sein kann, von der Verhängung des Fahrverbotes abzusehen.
Aus der Formulierung "außergewöhnliche Härte" ergibt sich somit, dass
Umstände vorlie-gen (und vorgetragen werden) müssen, die über die üblichen und zu
erwartenden Nach-teile weit hinaus gehen .
FALL 3:
Tilgungsreife Voreintragungen - Bemessung der Geldbuße
1. Tilgungsreife Voreintragungen des Betroffenen dürfen im Urteil bei der
Rechtsfolgen-findung nicht berücksichtigt werden. Dabei spricht schon der Umstand, dass
die Vor-eintragungen trotz Tilgungsreife in den Urteilsgründen aufgeführt worden sind
dafür, dass die Voreintragungen auch zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt wurden.
2. Die pauschale, offenbar im wesentlichen an § 17 Abs. 2 OWiG angelehnte Verdoppe-lung
der nach lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur
Buß-geldkatalogverordnung vorgesehenen Rechtsfolgen hält einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
3. .Bei Verhängung einer 200 DM übersteigenden Geldbuße hat sich das Amtsgericht näher
mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen und diese in
seine Überlegungen einfließen zu lassen.
4. Die BKATV sieht die Verhängung eines Regelfahrverbotes von 1 Monat vor.
Die Überschreitung dieser Regeldauer des Fahrverbots ist zwar im Einzelfall möglich,
setzt jedoch eine ungünstige Prognose dahin voraus, daß das Regelfahrverbot - selbst bei
(weiterer) Erhöhung der Geldbuße - nicht ausreichen wird, den Betroffenen von er-neuten
Verkehrsverstößen abzuhalten.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS v. 01.08.00 - 4 Ss OWi 695/00
Sachverhalt
Das Amtsgericht Lemgo hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 22
km/h" eine Geldbuße von 100,00 DM verhängt. Außerdem hat es den Betroffenen we-gen
einer weiteren vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen
Höchstge-schwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 31 km/h zu einer
Geld-buße von 400,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Insoweit hat es die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2
a StVG getroffen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene, der angestellter Taxifahrer ist,
über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.200,00 DM verfügt. Am 21. August 1999
befuhr er gegen 1.45 Uhr mit dem Pkw VW (Taxi) die X-Straße in Fahrtrichtung Y. Hier
überschritt er innerhalb geschlossener Ortschaft infolge Fahrlässigkeit die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde
mittels eines Lasermeßgerätes Riegl LR 90-235P festgestellt. Der Betroffene wurde an der
eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle wegen dieser Ordnungswidrigkeit ange-halten.
Nach Verlassen der Kontrollstelle beschleunigte der Betroffene sein Fahrzeug stark, so
daß es bei einer Meßentfernung von 312 m eine Geschwindigkeit von 81 km/h hatte. Die
Messung erfolgte wie zuvor mittels des Laser-Meßgerätes 57 m vor dem
Orts-ausgangsschild. Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in
diesem Fall vorsätzlich.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt
und diese - ebenfalls form- und fristgerecht - mit der allgemein erhobenen Sachrüge
be-gründet. Insbesondere wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Höhe der
verhäng-ten Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes im zweiten Fall.
LÖSUNG DES GERICHTS:
Das OLG hat bzgl. der ersten Tat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Im zweiten Fall hatte die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg.
Hier hat das OLG den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben und gegen
den Betroffenen eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ihm für die Dauer von einem
Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil begegnet mit Ausnahme der
Ent-scheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots (§ 25 Abs. 2 a StVG) in mehrfacher
Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Senat vermag schon nicht hinreichend sicher auszuschließen, daß die im Zeitpunkt der
Urteilsverkündung tilgungsreifen bzw. getilgten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des
Betroffenen in die getroffene Rechtsfolgenentscheidung eingeflossen sind, obwohl dies
unzulässig ist.
Die pauschale, offenbar im wesentlichen an § 17 Abs. 2 OWiG angelehnte Verdoppelung der
nach lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur
Bußgeldkata-logverordnung vorgesehenen Rechtsfolgen hält einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
Das gilt schon für die Festsetzung einer Geldbuße von 400,00 DM. Insoweit hätte sich
das Amtsgericht näher mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen
auseinander-setzen und diese in ihre Überlegungen einfließen lassen müssen. Angesichts
des nur ge-ringen Nettoeinkommens des Betroffenen von 1.200,00 DM und unter
Berücksichtigung des Umstandes, daß er zu einer weiteren Geldbuße von 100,00 DM
verurteilt worden ist, kann die Verhängung einer Geldbuße von 400,00 DM für die zweite
Tat keinen Bestand haben.
Auch die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtli-chen
Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im
Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung stellt eine innerörtliche
Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 bis 40 km/h in der Regel einen groben Verstoß im
Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dar,/ der mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahn-den
ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Die Überschreitung dieser Regeldauer des Fahrverbots ist
zwar im Einzelfall möglich, setzt jedoch eine ungünstige Prognose dahin voraus, daß das
Regelfahrverbot - selbst bei (weiterer) Erhöhung der Geldbuße - nicht ausreichen wird,
den Betroffenen von erneuten Verkehrsverstoßen abzuhalten. Eine derartige
Pro-gnoseentscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und läßt sich auf
der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht
treffen. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Der Umstand, daß er bei
der vorliegenden Tat vorsätzlich handelte und die Tat begangen wurde, nachdem er wegen
einer anderen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden war, vermag eine
der-artige Prognose nicht zu tragen.
BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS:
Der Fall ist für die Praxis insoweit von Bedeutung, als das Urteil deutlich feststellt,
dass bei der Festsetzung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen
sehr wohl von Bedeutung sind. Darüberhinaus werden Grundsätze für die Höhe des zu
ver-hängenden Fahrverbots aufgestellt.
Ziff. 1 ist in der Praxis durchaus relevant. Oftmals wird ein Auszug aus dem VZR schon von
der Verwaltungsbehörde oder frühzeitig vom Gericht eingeholt. Bis zu einer dann später
stattfindenden Hauptverhandlung kann somit durchaus schon Tilgungsreife der
Voreintragungen eingetreten sein, dies wird nicht in jedem Fall vom Tatrichter in der
Ver-handlung neu überprüft. Nach dem vom OLG Hamm aufgestellten Grundsatz macht dann
schon allein die Erwähnung der Voreintragungen im Urteil dieses angreifbar (selbst wenn
der Umstand, dass Tilgungsreife eingetreten ist, ausdrücklich erwähnt wird!).
Vorsicht: Immer wieder ist festzustellen, dass die Verwaltungsbehörden gerade den
Buß-geldbescheid als rechtskräftig dem Register zur Eintragung melden, gegen den gerade
vorgegangen wird. Selbst wenn das Gericht das Verfahren einstellt, freispricht, oder
zu-mindest eine geringere Geldbuße verhängt: Diese Eintragung steht dann - zu Unrecht! -
im Register, von der abweichenden Entscheidung des Gerichts nimmt keiner mehr Kennt-nis,
es erfolgt auch keine (automatische) Korrektur.
Dies wird in der Regel erst dann bemerkt, wenn es relevant wird, wenn - jedenfalls nach
den Eintragungen im Register - eine kritische Punktezahl erreicht wird. Dann ist die
Re-konstruktion und Klarstellung oft schwierig, zumindest umständlich.
Die Falschmeldung erkennt man häufig daran, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung (falls
neue Registerauszüge angefordert wurden), die zu verhandelnde Sache schon als
rechts-kräftig im Register vermerkt ist.
Der Verteidiger sollte dann bei der Verwaltungsbehörde ausdrücklich eine Korrektur der
Eintragung beantragen.
Ziff. 2 betrifft den von den Amtsgerichten vielfach angewendeten Grundsatz "Bei
Vorsatz wird verdoppelt". Es versteht sich von selbst, dass dies keine tragfähige
Begründung ist, vielmehr ist die tat- und schuldangemessene Geldbuße festzusetzen und
dies auch ent-sprechend zu begründen .
Bei Ziff. 3 geht es wiederum um die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu ermitteln sind
.
Aus Ziff. 4 ergibt sich, dass der Tatrichter zwar ein Fahrverbot zu verhängen hat, dass
aber immerhin die Verhängung eines 1 Monat übersteigenden Fahrverbotes so einfach auch
nicht ist .
Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass die beabsichtigte Wirkung eines Fahrver-bots
grundsätzlich bereits bei einer Dauer von einem Monat zu erzielen ist. Eine längere
Dauer kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Umstände zu ungunsten des Täters bei der
Tatschwere oder/und - schuld erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht
ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeinflussen.
Dabei lässt sich noch nicht einmal aus 4 Voreintragungen, von denen 3 sich auf der
un-tersten Stufe der vom Bußgeldkatalog erfassten Geschwindigkeitsverstöße bewegen,
nicht die Notwendigkeit eines zweimonatigen Fahrverbots ableiten .
Auch in diesem Fall erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einer Laserpistole, ohne dass
dies Gegenstand von Ausführungen im Urteil war.
Die Oberlandesgerichte vertreten bei der Frage der Verhängung des Regelfahrverbotes nach
der BKATV eigentlich eine recht eindeutige Haltung:
Sieht die BKATV die Verhängung eines Regelfahrverbotes vor, dann ist dieses auch zu
verhängen.
Die Haltung gegenüber den Tatrichtern am Amtsgericht ist dabei zumindest als bigott zu
bezeichnen. Einerseits wird die Wichtigkeit und Entscheidungskompetenz des Tatrichters
immer wieder betont und besonders hervorgehoben, die Frage, ob ein Fahrverbot zu
ver-hängen ist oder nicht, soll von den Beschwerdegerichten "bis zur Grenze des noch
Ver-tretbaren" hinzunehmen sein , andererseits werden immer wieder Fälle, in denen
der Tatrichter von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen hat, ohne Weiteres
aufgehoben und zurückverwiesen, teilweise versehen mit der Anmerkung "Es wird ein
Fahrverbot zu verhängen sein".
Dies wird verbunden mit hohen Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugung, es liege
ein Fall einfacher Fahrlässigkeit oder ein Härtefall vor.
So soll der Tatrichter überprüfen (müssen), ob tatsächlich im Falle der Verhängung
eines Fahrverbotes mit einer Kündigung zu rechnen ist (z.B. durch Vernehmung des Chefs),
oder prüfen, ob sich nicht doch jemand findet, der den Betroffenen während der Zeit des
Fahrverbotes fahren kann (durch Vernehmung aller anderen Mitarbeiter, der Sekretärin, der
Ehefrau usw.).
Die beabsichtigte Signalwirkung an die Tatrichter ist dabei leicht zu durchschauen:
Wird das Fahrverbot verhängt, gibt es (bei einigermaßen vernünftiger Begründung des
Urteils) kaum einen Fall, in dem die Rechtsbeschwerde begründet wäre, wird von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, gibt es gerade dafür eigentlich keine haltba-re
Begründung, es sei denn, der Tatrichter will einen unverhältnismäßigen Aufwand
be-treiben (wofür ihm regelmäßig die Zeit fehlt).
Hieraus erklärt sich zwanglos, warum das begehrte Ziel "Wegfall des
Fahrverbotes" für den Rechtsanwalt als Verteidiger zwischenzeitlich kaum mehr zu
erreichen ist.
Was allerdings nicht bedeutet, dass dies nunmehr gänzlich unmöglich geworden wäre,
schon die oben genannten Urteile geben hierfür Ansatzpunkte.
Die unbestreitbare Tendenz der Oberlandesgerichte, Urteile, bei denen von einem
Fahr-verbot abgesehen wurde, aufzuheben und den Fall zur erneuten Entscheidung
zurückzu-verweisen, führt allerdings nicht in jedem Fall dazu, dass der Betroffene bei
erneuter Ver-handlung mit einem Fahrverbot "bedacht" wird.
Damit ein Fahrverbot seine "Denkzettelfunktion" überhaupt erfüllen kann, muss
es (eini-germaßen) zeitnah zur Tat verhängt werden. Diesen Anforderungen wird das
Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht - wie auch im Strafrecht - nicht mehr gerecht,
wenn seit der Tat längere Zeit verstrichen ist und der Betroffene seither unbeanstandet
am Straßen-verkehr teilgenommen hat.
Denn gerade dadurch zeigt der Betroffene, dass er genügend besonnen und ausreichend
gewarnt ist, so dass es eines Fahrverbots nicht mehr bedarf, um ihn an seine Pflichten zu
erinnern.
Die entsprechende zeitliche Grenze dürfte zur Zeit bei etwa 1 Jahr liegen.
Vergeht also bis zu einer Hauptverhandlung allein schon - aus welchen Gründen auch immer
- so viel Zeit, kann der erkennende Richter eigentlich die Verhängung eines Fahr-verbotes
nicht mehr bestandskräftig begründen, dies gilt natürlich auch dann, wenn nach einer
Zurückverweisung erneut zu verhandeln ist.
Verhängt der Tatrichter nun pflichtgemäß ein Fahrverbot und legt der Verteidiger sodann
hiergegen Rechtsbeschwerde ein, wird üblicherweise das OLG bei gleichzeitiger
"maß-voller Anhebung der Geldbuße" vom Fahrverbot absehen.
Damit kann es zu dem in der Sache überraschenden Ergebnis kommen, dass das OLG nunmehr
genau so (jetzt richtig) entscheidet, wie es bei der 1. Verhandlung und Entscheidung durch
den Tatrichter falsch gewesen sein soll.
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