Gesetzesinitiative
des Landes
Baden-Württemberg zur Änderung der StPO
(§§ 110 Abs. 1,111f Abs. 3,163a Abs. 6 StPO)
Das Land Baden-Württemberg hat im Februar 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
der StPO eingebracht. Der Entwurf verfolgt das Ziel, das Ermittlungsverfahren effektiver
zu gestalten, bei gleichzeitiger Stärkung der Rolle der Polizei die Justizorgane zu
entlasten und die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei weiter zu ver-bessern.
Der Entwurf enthält punktuelle Änderungen der StPO. Er ermöglicht die Durchsicht von
Papieren des von einer Durchsuchung Betroffenen auf Weisung der Staatsanwaltschaft auch
durch deren Hilfsbeamte. Des weiteren sieht er vor, dass die Vollziehung des Ar-restes in
bewegliche Sachen zur Sicherung späteren Wertersatzverfalls oder spätere
Wertersatzeinziehung auch durch die Staatsanwaltschaft oder durch deren Hilfsbeamte
erfolgen kann. Schließlich begründet er eine Erscheinens- und Aussagepflicht des Zeu-gen
auf Ladung vor der Polizei, wenn der Ladung ein Auftrag oder ein Ersuchen der
Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken sowohl eine Entlastung der Justizorgane als auch
eine Stärkung der Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen sollen
insgesamt effektiviert werden. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, ihre
Verantwortung für die Einhaltung des Legalitätsprinzips, die Vollständigkeit der
Sachverhaltserforschung und die Justizförmigkeit des Verfahrens sollen gewahrt blei-ben.
Zu den Änderungen:
Die Verhältnisse, die der StPO von 1877 zugrunde gelegt wurden, haben sich
zwi-schenzeitlich geändert. Insbesondere hat die Qualifikation der einzelnen
Polizeibeamten stetig zugenommen, mittlerweile gibt es "den Fachbeamten", den
Spezialisten für ein bestimmtes Aufgabengebiet. Die stetige Schulung und ständige
Weiterbildung der ein-zelnen Polizeibeamten hat letztlich sogar dazu geführt, dass diese
sich in ihrem Spezi-algebiet oftmals besser auskennen, als der zuständige Staatsanwalt
oder Richter.
Der Gesetzesentwurf kritisiert somit nicht ohne Grund, dass im Gesetzeswortlaut auch heute
noch von den Polizeibeamten als "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft" gespro-chen
wird - dies entspricht nicht mehr der heutigen Praxis, die Polizeibeamten üben schon
lange keine untergeordnete Hilfsfunktion mehr aus.
Die Anträge in den Artikeln 1 und 3 wollen diesem Umstand Rechnung tragen.
1. Artikel 1:
Die Durchsicht der bei einer Durchsuchung gefundenen Papiere des Betroffenen dient der
Entscheidung, ob ihre Beschlagnahme i. S. v. § 94 Abs. 2 StPO anzuordnen oder
herbeizuführen ist (§ 98 Abs. 1 StPO).
Der derzeit gültige § 110 Abs. 1 StPO, wonach nur die Staatsanwaltschaft zur Durch-sicht
befugt ist, wird insbesondere angesichts der Entwicklung der modernen Bürotech-nik
praktischen Bedürfnissen nicht mehr gerecht, zumal der Begriff "Papiere" alle
Arten von Unterlagen, auch elektronische, umfasst.
Dies wird besonders in den Fällen relevant, wenn es um die Sichtung umfangreicher
Datenbestände in Computern geht.
Während ein Staatsanwalt aufgrund seiner Ausbildung nicht ohne weiteres in der Lage ist,
einen Datenträger entsprechend auf relevante Unterlagen zu überprüfen, verfügt die
Polizei über besonders ausgebildete, spezialisierte und erfahrene Mitarbeiter, die diese
Aufgabe wahrnehmen können.
Die nunmehr angestrebte Änderung des § 110 Abs. 1 StPO entspringt somit nur rein
praktischen Erwägungen und Bedürfnissen und entspricht im übrigen - sofern der
Be-schuldigte nicht widerspricht - auch schon jetzt der üblichen Praxis und Handhabung.
2. Artikel 2:
Die angestrebte Änderung in Artikel 2 ist für die Praxis von geringerer Bedeutung. Nach
geltendem Recht können bewegliche Gegenstände, die als Tatbeute, Tatlohn, Tatpro-dukt
oder Tatwerkzeug dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, vor Ort vom Staatsanwalt
oder seinen Hilfsbeamten durch Beschlagnahme sichergestellt werden. Liegt ein ähnlicher
Arrest gemäß § 111o StPO für eine spätere Vermögensstrafe vor, so können auch
bewegliche Sachen des Beschuldigten, die keinen solchen unmittelbaren Bezug zur Tat
aufweisen, durch den Staatsanwalt oder dessen Hilfsbeamte gepfändet werden
Soll hingegen ein dinglicher Arrest gemäß §§ 111b, 111d StPO in gleichfalls nicht
tatbe-zogene bewegliche Habe des Beschuldigten vollzogen werden, um die nachfolgende
Abschöpfung von Wertersatz zu sichern, so muss gemäß § 111f Abs. 3 S. 1 StPO die nach
§ 2 der Justizbeitreibungsordnung zuständige Stelle, also der Gerichtsvollzieher, die
Pfändung vornehmen. Dies birgt erhebliche Nachteile für die Praxis: ob vor Ort noch die
unmittelbar tatbezogene Gegenstände aufzufinden sind oder nur noch Wertgegen-stände des
allgemeinen Tätervermögens sichergestellt werden können, ist regelmäßig nicht
vorherzusehen. Entsprechend müsste vorsichtshalber zu jeder Durchsuchung ein
Gerichtsvollzieher zugezogen werden.
In größeren Strafverfahren wird regelmäßig an mehreren Orten, die nicht selten in
un-terschiedlichen Bezirken liegen, gleichzeitig durchsucht. Der Aufwand wird hier
unan-gemessen groß. Schließlich sind Gerichtsvollzieher erfahrungsgemäß nur schwer
er-reichbar.
Die nunmehr angestrebte Regelung ermöglicht eine effektive Sicherstellungspraxis bei der
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.
Die Relevanz für die Praxis wird allerdings tatsächlich dann auch auf große (und
um-fangreiche) Strafverfahren, insbesondere auf Wirtschaftsstrafverfahren, beschränkt
blei-ben.
3. Artikel 3:
Eine bedeutende Änderung ergibt sich aus Artikel 3 des Entwurfs.
Das geltende Strafverfahrensrecht sieht eine Verpflichtung des Zeugen, vor der Polizei zu
erscheinen und auszusagen, nicht vor. Nach § 161a Abs. 1 S. 1 StPO sind Zeugen
verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache
auszu-sagen. Die Polizei hat nur die Möglichkeit, die Zeugen darauf hinzuweisen, dass sie
in dem Fall, dass sie zu einer polizeilichen Vernehmung nicht erscheinen, zu einer
Ver-nehmung durch den Staatsanwalt oder Richter geladen werden können, wo sie dann auch
erscheinen müssen.
Nicht selten werden Ermittlungsverfahren dadurch (erheblich) verzögert, dass wichtige
Zeugen nicht zu Vernehmungsterminen bei der Polizei erscheinen. Die Polizei legt die Akten
hierauf der Staatsanwaltschaft vor. Hält der Staatsanwalt eine Vernehmung des bei der
Polizei nicht erschienenen Zeugen für unerlässlich, könnte er den Zeugen ei-gentlich
selbst vernehmen. Die mittlerweile chronisch überlasteten Staatsanwälte legen die Akten
allerdings i. d. R. den (nicht weniger überlasteten) zuständigen Gerichten vor,
verbunden mit einem Antrag auf richterliche Vernehmung des Zeugen. Das zuständige Gericht
kann den Zeugen normalerweise auch nicht unmittelbar vernehmen, es vergeht somit einige
Zeit. Dies wird jedenfalls in den Fällen als misslich betrachtet werden müs-sen, in
denen die Zeugenaussage auch zur sofortigen Entlastung des Beschuldigten beitragen
könnte.
Es erscheint somit auch und gerade im Hinblick auf das Ziel eines "zügigen (und
schnellen) Ermittlungsverfahrens" durchaus angemessen und sinnvoll, nunmehr eine
Pflicht zum Erscheinen des Zeugen zu einer Vernehmung durch die Polizei im Gesetz
festzuschreiben. Rechtsstaatliche Bedenken bestehen in soweit nicht, zumal eine
Ent-scheidungsbefugnis der Polizei über Zwangsmaßnahmen oder Ordnungsmittel gegen nicht
erschienene oder aussageunwillige Zeugen mit der Änderung nicht verbunden ist, diese
Befugnisse verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.
Ob durch diese angestrebte Änderung letztlich die Gerichte tatsächlich erheblich
entla-stet werden, es also kaum mehr zu richterlichen Vernehmungen kommen wird, bleibt
zweifelhaft. Eine falsche Aussage eines Zeugen bei einer richterlichen Vernehmung stellt
eine Straftat dar, sofern der Ermittlungsrichter den Zeugen vereidigt (diese Mög-lichkeit
besteht), sogar einen Meineid, dann würde auch Fahrlässigkeit genügen. Dem-gegenüber
würde selbst eine wissentlich falsche Aussage gegenüber einem Polizeibe-amten allenfalls
eine falsche Verdächtigung (falls sie den Beschuldigten zu Unrecht be-lastet) oder eine
(versuchte) Strafvereitelung (wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht entlastet) darstellen.
In vielen Fällen erweist sich gerade die richterliche Vernehmung, also die Vernehmung
durch einen Richter in einem Gerichtsgebäude, als das richtige Mittel, um eine
wahr-heitsgemäße Aussage eines Zeugen herbeizuführen.
Ob dies bei der Vernehmung durch die Polizei auch so gelingen wird, muss bezweifelt
werden.
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