Tilgungen aus
dem
Verkehrszentralregister (VZR)
Wann werden Eintragungen aus dem
Verkehrszentralregister (VZR) getilgt?
Diese Regelungen gelten bis 31.12.1998. Durch die Verhinderung des
Änderungs-Gesetzes zur StVG werden ab 01.01.1999 neue Tilgungsbestimmungen angewendet.
Wann werden Eintragungen aus dem VZR getilgt?
Die Eintragungen im VZR werden grundsätzlich nach Ablauf der in § 13a StVZO genannten
Fristen getilgt. Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Entscheidungen mit dem Tag des
ersten Urteils. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen
wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei
Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung
maßgebend. Die Eintragungen werden aus dem VZR nach Fristablauf getilgt und vernichtet,
sofern keine Tilgungshemmung durch andere Eintragungen besteht (siehe unten).
Welche Tilgungsfristen gibt es?
Die Tilgungsfrist beträgt u. a.:
2 Jahre:bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn die Geldbuße 80,-- DM
oder mehr beträgt bzw. ein Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz angeordnet worden
ist.
5 Jahre:wenn in einem strafgerichtlichen Verfahren:
auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt
worden ist und/oder ein Fahrverbot nach § 44 Strafgesetzbuch eine Entziehung oder
Erteilungs-Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist bei einem Verbot durch die
Verwaltungsbehörde, ein Fahrzeug zu führen
10 Jahre:wenn in einem strafgerichtlichen Verfahren auf eine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist
bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde
Wann kann eine Eintragung nicht getilgt werden?
Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen hindern grundsätzlich die Tilgung
aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen
wegen Ordnungswidrigkeiten. Alle Eintragungen von Entscheidungen wegen
Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer
Ordnungswidrigkeiten (gegenseitige Hemmung). Abweichend hiervon werden Eintragungen über
Verkehrsordnungswidrigkeiten
spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung im VZR getilgt. Dies gilt nicht für
Entscheidungen nach § 24a StVG!
Wie erfolgt die Tilgung aus dem VZR?
Die Tilgung braucht in keinem Fall beantragt zu werden, da die Löschung mit Eintritt der
Tilgungsfrist von Amts wegen erfolgt.
Tilgungsmitteilungen unterbleiben, weil die Fristen sich aus dem Gesetz ergeben. Die
getilgten Eintragungen werden hier vollständig vernichtet, so daß zu einem späteren
Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können.
zurück
zur Übersicht "Führerschein und Fahrverbot"
Zurück zur Hauptseite |