GGVS ( Auszug
)
Die auszugsweise dargestellten Rechtsvorschriften dienen nur als
schnelle Info-Quelle. Sie ersetzen keinesfalls den offiziellen Volltext aus dem
Bundesgesetzblatt oder Verkehrsblatt. Zum intensiven Vorschriftenstudium wird eine
aktuelle Ausgabe in einem Gesetzbuch oder Kommentar empfohlen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten
§ 7 Fahrweg und Verlagerung
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Verantwortlichkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung §
7 gilt.
Anlage 2
Abweichungen von den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen.
Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen
Beförderungseinheiten nach Anlage B Randnummer 10 500 bei innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Beförderungen.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich
innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für
Fahrzeuge, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die
Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B
zuletzt geändert durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29
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"Gefahrengut"
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