GGVS ( Auszug )

Die auszugsweise dargestellten Rechtsvorschriften dienen nur als schnelle Info-Quelle. Sie ersetzen keinesfalls den offiziellen Volltext aus dem Bundesgesetzblatt oder Verkehrsblatt. Zum intensiven Vorschriftenstudium wird eine aktuelle Ausgabe in einem Gesetzbuch oder Kommentar empfohlen.



Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Zuständigkeiten

§ 7 Fahrweg und Verlagerung

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Verantwortlichkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


Anlage 1
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt.

Anlage 2
Abweichungen von den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen.

Anlage 3
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Anlage B Randnummer 10 500 bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen.




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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B zuletzt geändert durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29

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