Bonn, den 12. Dezember 1999
Im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den obersten
Arbeitsschutzbehörden der Länder wird zur Anwendung und Auslegung der
EG-Sozialvorschriften (VO [EWG] Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985,
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985; Stand:
einschließlich VO [EG] Nr. 1056/97 vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Verordnung [EWG]
Nr. 3821/85 - Amtsblatt EG Nr. L 154 -) wie nachstehend Stellung genommen. Diese
Verkehrsblatt-Verlautbarung ersetzt die Verlautbarung zu den Sozialvorschriften vom 28.
Oktober 1987 (VkBl. 1987, Heft 21, S. 724). Sie berücksichtigt nicht die gültige
Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 etc. (Amtsblatt EG Nr. L 274 vom 9. Oktober 1998) über die Einführung des
digitalen EG-Kontrollgeräts, weil deren Regelungen erst 21 bzw. 24 Monate nach
Veröffentlichung des neuen technischen Anhangs I B durch die Kommission der EG zur
praktischen Anwendung gelangen.
1. Unmittelbare Geltung
1.1 Grundsatz
Die am 29. September 1986 in Kraft getretenen Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr.
3821/85 gelten in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar. Nach Artikel 11 der VO
(EWG) Nr. 3820/85 kann jedoch jeder Mitgliedstaat höhere Mindestwerte für das
Mindestalter der Fahrer (Artikel 5), die Dauer der Fahrtunterbrechung (Artikel 7), die
Dauer der Ruhezeiten (Artikel 8) sowie niedrigere Höchstwerte für die Lenkzeiten
(Artikel 6 und 7) anwenden. Diese Ermächtigung bezieht sich allerdings nicht auf den
grenzüberschreitenden Verkehr, soweit er mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassen sind. Soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist
außerdem das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) zu beachten.
1.2 Einzelheiten
1.2.1
Mindestalter des Fahrpersonals
(Artikel 5 VO [EWG] Nr. 3830/85)
Artikel 5 VO (EWG) Nr. 3820/85 hat Vorrang gegenüber der grundsätzlichen
Mindestaltersregelung in § 10 Fahrerlaubnis-Verordnung; d. h. im gewerblichen
Güterverkehr ist nach wie vor das 21. Lebensjahr maßgebend, es sei denn, der Betroffene
kann eine abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer nachweisen.
1.2.2
Höchstzulässige Lenkzeiten
(Artikel 6 VO [EWG] Nr. 3820/85)
1.2.2.1
Tageslenkzeit
Die höchstzulässige Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden gilt in
der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar. Soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, sind
außerdem die durch die §§ 3 und 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes festgelegten Grenzen
der täglichen Arbeitszeit einzuhalten.
1.2.2.2
Lenkzeit in der Doppelwoche
Artikel 6 Abs. 2 regelt nur die reine Lenkzeit (90 Stunden in zwei
aufeinanderfolgenden Wochen) und umfasst nicht die Arbeitszeit. So muss z. B. bei einer
Ausschöpfung der Lenkzeit von 56 Stunden in der 1. Woche, die Lenkzeit in der 2. Woche
auf 34 Stunden beschränkt werden.
1.2.3 Unterbrechungsregelung (Artikel 7 VO [EWG] Nr. 3820/85)
Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten
einzulegen (Art. 7 Abs. 1). Soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, ist auch die
Pausenregelung des § 4 des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Im Regelfall erfüllt
allerdings eine ordnungsgemäße Lenkzeitunterbrechung auch die Anforderungen an eine
Pause.
1.2.4 Mindestruhezeiten (Artikel 8 VO [EWG] Nr. 3820/85)
1.2.4.1
Tägliche Ruhezeit
Die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit (Art. 8 Abs. 1 und 2) treten aufgrund der
Regelung des § 5 Abs. 4 an die Stelle der Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 des
Arbeitszeitgesetzes.
1.2.4.2
Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Abs. 3 beträgt mindestens 45 zusammenhängende
Stunden (einschließlich einer täglichen Ruhezeit) mit den dort gegebenen
Verkürzungsmöglichkeiten auf 36 bzw. 24 Stunden mit Ausgleich.
Unberührt bleiben in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen zur Sonn- und
Feiertagsruhe und die §§ 9 bis 13 des Arbeitszeitgesetzes.
2. Auslegungsfragen zur VO (EWG) Nr. 3820/85
2.1 Ausnahmen nach Artikel 4
Artikel 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Beförderungen, die nicht unter die
VO (EWG) Nr. 3820/85 fallen (siehe auch Nr. 2.1.3). Dazu gehören weiterhin insbesondere
Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich
Anhänger 3,5 t nicht übersteigt, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu 8
Fahrgastplätzen (Nr.1 und 2).
2.1.1
Fahrten für private Zwecke
Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen
Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird.
Es muss sich allerdings um "echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für
private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit
gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z. B. Fahrten zwischen der Wohnung
des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12.
2.1.2
Beförderungen mit Pkw-Kombifahrzeugen
Entsprechend Artikel 4 Nr. 1 fallen Pkw und Pkw-Kombifahrzeuge unter die VO (EWG) Nr.
3820/85, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt
und die Fahrzeugkombination zur Güterbeförderung eingesetzt wird. Nichtgewerbliche
Güterbeförderungen für private Zwecke (Art. 4 Nr. 12) sind jedoch ausgenommen.
2.1.3
Zusätzliche nationale Rechtsvorschriften
Die in Artikel 4 aufgeführten Beförderungen sind lediglich von der VO (EWG) Nr. 3820/85
und damit auch von der VO (EWG) Nr. 3821/85 befreit; zusätzliche nationale Vorschriften
für die Beförderungen bleiben daher unberührt. Praktische Bedeutung hat dies für
Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, sowie
für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet
und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und
die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind. Für diese
Verkehre gilt die Fahrpersonalverordnung (FPersV), die in § 6 Abs. 1 die Anwendung der
Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der VO (EWG) Nr. 3820/85 vorschreibt.
Die VO (EWG) Nr. 3821/85 findet keine Anwendung. Stattdessen sind handschriftliche
Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die
Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten zu führen (vgl. hierzu auch Muster in der
Anlage zu § 6 Abs. 6 FPersV).
Das Arbeitszeitgesetz ist für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zusätzlich zu
beachten.
2.2 Lenkzeitregelung nach Artikel 6
2.2.1
Definition der Tageslenkzeit
Die Tageslenkzeit (maximal 9 bzw. 2 x wöchentlich 10 Stunden) ist definiert als
Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer
wöchentlichen Ruhezeit. Im Fall der Aufteilung von täglichen Ruhezeiten (Art. 8 Abs. 1)
gehören zur Tageslenkzeit auch die Lenkzeiten, die zwischen den einzelnen
Ruhezeitabschnitten liegen.
2.2.2
Wöchentliche Ruhezeit
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 bestimmt, dass spätestens nach 6 Tageslenkzeiten,
spätestens aber nach 6 Tagen, eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen ist.
Wegen der besonderen Gegebenheiten im grenzüberschreitenden Personenverkehr kann eine
wöchentliche Ruhezeit auf die folgende Woche übertragen werden (Artikel 8 Abs. 5). Aus
diesem Grunde sieht Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 4 vor, dass in diesem Falle die
wöchentliche Ruhezeit erst nach 12 Tagen eingelegt werden muss. Nach § 7 Abs. 3 FPersV
gilt dies auch für den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr.
2.2.3
Lenkzeitregelung für die Doppelwoche
Die höchstzulässige Gesamtlenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen ist auf 90
Stunden festgelegt worden (Art. 6 Abs. 2). Dabei ist zu beachten, dass als Woche die
Kalenderwoche gilt, d. h. der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr (Artikel
1 Nr. 4).
Zur Berechnung der zulässigen Gesamtlenkzeit sind jeweils zwei aufeinanderfolgende
Kalenderwochen zu betrachten (z. B. erste und zweite Woche, zweite und dritte Woche).
2.3 Unterbrechungsregelung nach Artikel 7
2.3.1
Generelle Regelung
Als Lenkzeit gelten alle Zeiten, die mit der Fahrtätigkeit im Zusammenhang stehen und
dementsprechend vom Kontrollgerät als Lenkzeit registriert wurden. Dazu rechnen auch
Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergängen oder bei Staus. Als Faustregel kann gelten:
Solange der Motor läuft, handelt es sich um Lenkzeit (vgl. lfd. Nr. 2.3.4).
Dagegen gelten reine Wartezeiten (z. b. bei der Grenzabfertigung oder beim Be- und
Entladen) nicht als Lenkzeit, wohl aber als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
2.3.2
Teilunterbrechungen
Nach Artikel 7 Abs. 2 kann die Unterbrechung von 45 Minuten durch Teilunterbrechungen
von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Im übrigen ist Abs. 2 so zu verstehen,
dass Teilunterbrechungen während der vorangegangenen 4 1/2-Stunden-Lenkperiode oder eine
Teilunterbrechung unmittelbar im Anschluss daran zu nehmen sind (in diesem Falle die bis
zu zwei weiteren Teilunterbrechungen während der 4 1/2-Stunden-Periode). Nach jeder
Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein
neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4 1/2 Stunden. Dies
bedeutet, dass auch nach einer nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger
Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4 1/2 Stunden beginnt.
Es ist also nicht zulässig, die Einlegung einer mindestens 45-minütigen Pause nach 4 1/2
Stunden Lenkzeit zu unterlassen mit der Begründung, man werde die entsprechenden
Teilunterbrechungen (oder auch eine zusammenhängende Unterbrechung von 45 Minuten)
während der zweiten Lenkperiode von 4 1/2 Stunden nehmen. Dem Gesichtspunkt, dass gerade
auch während der weiteren Lenkperiode zur Vermeidung von Übermüdung Kurzpausen
zweckmäßig sind, ist auf andere Weise Rechnung zu tragen, insbesondere durch Beachtung
von § 1 StVO.
2.3.3
Unterbrechungsregelung bei Lenkzeiten bis zu 10 Stunden
Wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Tageslenkzeit auf 10 Stunden
auszudehnen, ist die Fahrt sowohl spätestens nach den ersten 4 1/2 Stunden Lenkzeit wie
auch nach den zweiten 4 1/2 Stunden Lenkzeit für mindestens 45 Minuten zu unterbrechen.
Auch in diesem Fall kann die Unterbrechung durch Teilunterbrechungen von mindestens 15
Minuten ersetzt werden, die entweder während oder unmittelbar im Anschluss an die zweite
4 1/2-Stunden-Periode einzulegen sind.
2.3.4
Verbot von Arbeitstätigkeiten während der Lenkzeitunterbrechungen
Nach Artikel 7 Abs. 4 darf der Fahrer während der Unterbrechungen keine Arbeiten
ausführen, also insbesondere keine Be- und Entladetätigkeiten. Geschieht dies dennoch,
kann die betreffende Zeit nicht als Unterbrechung anerkannt werden; es handelt sich
vielmehr um Arbeitszeit. Ausdrücklich wird in Artikel 7 Abs. 4 klargestellt, dass bloße
Wartezeiten nicht als "andere Arbeiten" im Sinne dieser Vorschrift gelten. Sie
werden also als Unterbrechung anerkannt. Das gleiche gilt für die Zeiten, die ein zweiter
Fahrer im fahrenden Fahrzeug verbringt; d. h. der zweite Fahrer kann seine
Lenkzeitunterbrechungen anders als die Ruhezeiten (Artikel 8 Abs. 7) auch im
fahrenden Fahrzeug verbringen.
Zu beachten ist jedoch, dass sowohl die Wartezeit als auch die Lenkzeitunterbrechungen,
die der zweite Fahrer im fahrenden Fahrzeug verbringt, Arbeitsbereitschaft und damit
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.
2.3.5
Ersetzung von Lenkzeitunterbrechungen durch Ruhezeiten
Nach Artikel 7 Abs. 1 kann die Unterbrechung von mindestens 45 Minuten dadurch ersetzt
werde, dass der Fahrer eine Ruhezeit nimmt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass
Ruhezeiten mindestens eine Stunde betragen müssen und dadurch gekennzeichnet sind, dass
der Fahrer über diese Zeit frei verfügen kann (Artikel 1 Nr. 5).
Eine Unterbrechung wird daher nicht schon dadurch Ruhezeit, dass sie mindestens eine
Stunde dauert (z. B. ist eine einstündige oder noch längere Standzeit oder bei der
Grenzabfertigung zwar eine "Unterbrechung", aber keine Ruhezeit, sofern das
Merkmal der freien Verfügbarkeit über die Zeit fehlt). Wegen dieser qualitativen
Unterschiede zwischen Unterbrechungszeiten und Ruhezeiten dürfen Unterbrechungen nicht
automatisch als Ruhezeiten betrachtet werden (Artikel 7 Abs. 5), und zwar auch dann nicht,
wenn die Unterbrechung eine Stunde oder mehr dauert. Standzeiten z. B. bei der
Grenzabfertigung sind im übrigen nur dann Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn
das Fahrpersonal frei über die Zeit verfügen kann.
2.4 Regelung der Mindestruhezeiten nach Artikel 8
2.4.1Tägliche Ruhezeit für Ein-Fahrer-Besatzungen
2.4.1.1
Dauer
Nach Artikel 8 Abs. 1 beträgt die tägliche Ruhezeit für den Güter- und
Personenverkehr grundsätzlich mindestens 11 zusammenhängende Stunden.
2.4.1.2
Lage des 24-Stunden-Zeitraums
Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 8 Abs. 1 handelt es sich um einen gleitenden
24-Stunden-Zeitraum (innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden). Eine tägliche Ruhezeit im
Sinne des Artikels 8 Abs. 1 muss also in den jeweils zurückliegenden 24 Stunden liegen.
Von dem Zeitpunkt an, in dem das nicht mehr gewährleistet ist, muss der Fahrer eine
tägliche oder eine wöchentliche Ruhezeit beginnen.
2.4.1.3
Verkürzung der täglichen Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit darf höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9
Stunden verkürzt werden. Die gekürzten Zeiten müssen jedoch spätestens bis zum Ende
der folgenden Woche nachgeholt werden, und zwar zusammen mit einer anderen mindestens
achtstündigen Ruhezeit (Artikel 8 Abs. 6).
2.4.1.4
Aufteilung der täglichen Ruhezeit
Nach Artikel 8 Abs. 1 Unterabsatz 2 ist eine Aufteilung der täglichen Ruhezeit an
solchen Tagen zulässig, an denen von der Verkürzungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht
wird. Der Unterschied zur Verkürzung liegt darin, dass fehlende Teilabschnitte nicht erst
bis zum Ende der folgenden Woche nachzuholen sind, sondern noch am selben Tag, d. h.
innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums, in dem die tägliche Ruhezeit erbracht werden muss.
Die Aufteilung ist in zwei oder drei Zeitabschnitten zulässig, von denen einer mindestens
8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Die verbleibenden möglichen zwei
Teilabschnitte müssen jeweils mindestens eine Stunde betragen (Folge aus der Definition
der Ruhezeit gemäß Artikel 1 Nr. 5) und innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums (siehe Nr.
2.4.1.2) genommen werden. Voraussetzung ist, dass die tägliche Ruhezeit bei
Inanspruchnahme der Aufteilungsmöglichkeiten von 11 auf 12 Stunden verlängert wird.
2.4.2 Tägliche Ruhezeit bei Zwei-Fahrer-Besatzungen
Werden Beförderungen durch mindestens zwei Fahrer durchgeführt, muss jeder von ihnen
eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden während jedes Zeitraums von 30 Stunden
einlegen (Artikel 8 Abs. 2).
Verkürzungs- und/oder Aufteilungsmöglichkeiten der Mindestruhezeit von 8 Stunden für
Zwei-Fahrer-Besatzungen bestehen nicht.
Da Ruhezeiten nicht in fahrenden Fahrzeugen genommen werden dürfen (Artikel 8 Absatz 7),
müssen zwei Fahrer die tägliche Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei eine etwaige im
Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf (Artikel 8 Abs. 7).
Hinsichtlich der 30-Stunden-Zeiträume gilt das unter 2.4.1.2 Gesagte entsprechend.
2.4.3 Wöchentliche Ruhezeiten (Artikel 8 Abs. 3)
2.4.3.1
Allgemeines
Einmal in der Woche muss eine tägliche Ruhezeit auf insgesamt mindestens 45
zusammenhängende Stunden erhöht werden (wöchentliche Ruhezeit).
2.4.3.2
Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des
Fahrers auf mindestens 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden bzw. außerhalb
dieser Orte auf mindestens 24 zusammenhängende Stunden.
Die gekürzten Zeiten müssen bis zum Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten
Woche ausgeglichen werden, und zwar jeweils zusammen mit einer mindestes 8-stündigen
Ruhezeit (Artikel 8 Abs. 6).
2.4.3.3
Lage der wöchentlichen Ruhezeit
Die Lage der wöchentlichen Ruhezeit können Fahrer und/oder der für die Disposition
Verantwortliche (Disponent) grundsätzlich selbst bestimmen. Hierbei ist allerdings zu
beachten, dass eine zumindest verkürzte wöchentliche Ruhezeit spätestens nach 6
Tageslenkzeiten bzw. 6 Tagen einzulegen ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 unter 2.2.2).
Nach jeder ausreichenden Wochenruhezeit beginnt ein neuer, für die Bemessung der
wöchentlichen Ruhezeit maßgeblicher Zeitraum (Artikel 6 Abs. 1). Ferner sind sonstige
gesetzliche Beschränkungen zu beachten, z. B. das in der Bundesrepublik Deutschland
geltende Wochenendfahrverbot für Lkw über 7,5 t und die Regelungen der Sonn- und
Feiertagsruhe nach dem Arbeitszeitgesetz.
2.4.3.4
Übergreifende wöchentliche Ruhezeit
Nach Artikel 8 Abs. 4 darf eine wöchentliche Ruhezeit in die folgende Woche
"hineinragen", d. h. vor Sonntag 24.00 Uhr beginnen und nach Montag 0.00 Uhr
enden. In diesem Fall bleibt es dem Fahrer und/oder dem Disponenten überlassen, die
betreffende wöchentliche Ruhezeit in vollem Umfang entweder der ersten oder der zweiten
Woche zuzuordnen.
2.4.3.5
Sonderregelung für den Personenverkehr
Im Personenverkehr (ohne Linienverkehr) kann eine wöchentliche Ruhezeit sogar
vollständig auf die nächste Woche übertragen werden (Artikel 8 Abs. 5 und § 7 Abs. 3
FPersV). Dies bedeutet, dass hier im Ergebnis eine in zwei gleiche Abschnitte von je 45
Stunden aufteilbare "Doppelwochen-Ruhezeit" von 90 Stunden vorliegt.
2.5 Ausnahmen nach Artikel 13
Artikel 13 ermächtigt die Mitgliedstaaten, für ihr Hoheitsgebiet für bestimmte
Fahrzeugkategorien Ausnahmen von der VO (EWG) Nr. 3820/85 zu erlassen. Die Bundesrepublik
Deutschland hat die Ausnahmemöglichkeiten durch § 7 der Fahrpersonalverordnung
weitgehend ausgeschöpft. In einigen Fällen wurde die Befreiung jedoch auf einen Umkreis
von 50 km vom Standort des Fahrzeugs (gerechnet von der Ortsgrenze) beschränkt.
2.6 Dispositionspflicht des Unternehmens (Artikel 15)
Die VO (EWG) Nr. 3820/85 enthält ausdrücklich eine an das Unternehmen gerichtete
Bestimmung mit der Verpflichtung, die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass die
Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 eingehalten werden können.
Das Unternehmen darf also dem Fahrer keine Zeiten vorgeben, die ggf. nur unter Verstoß
gegen Lenkzeit-, Ruhezeit- oder sonstige gesetzliche Vorschriften realisierbar sind. In
diesem Zusammenhang wird auf das vom Bundesgerichtshof bestätigte Urteil des LG Stuttgart
vom 23. Mai 1985 (5 KLs 10/85) verwiesen (Verurteilung einer Disponentin wegen
Fehldispositionen).
Es wird empfohlen, die Dispositionen im Betrieb schriftlich festzuhalten, da die
Aufsichtsbehörden Auskünfte über die Dispositionen verlangen und notfalls erzwingen
können.
Artikel 15 Abs. 2 schreibt vor, dass das Unternehmen regelmäßig prüfen muss, ob die
Fahrer die Vorschriften beachten. Bei Zuwiderhandlungen durch die Fahrer hat das
Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Verstöße nicht
wiederholen. Der Unternehmer ist auch insoweit gegenüber den Aufsichtsbehörden
auskunftspflichtig.
3. Auslegungsfragen zur VO (EWG) Nr. 3821/85
3.1
Benutzung der Schaublätter (Artikel 15)
Schaublätter sind an allen Tagen zu benutzen, an denen gefahren wird, und zwar
jeweils ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug übernommen wird. Das Schaublatt darf nicht
vor Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen werden. Eine vorherige Entnahme ist nur in
Ausnahmefällen zulässig, z. B. bei der Übergabe des Fahrzeugs an einen anderen Fahrer.
Unzulässig ist die Verwendung eines Schaublattes über den Zeitraum hinaus, für den es
bestimmt ist. Mit dieser Regelung wird somit klargestellt:
· Für jeden Arbeitstag (ggf. 24-Stunden-Zeitraum)
darf nur ein Schaublatt verwendet werden; es ist unzulässig, in kürzeren Zeitabschnitten
nacheinander mehrere Schaublätter zu verwenden, es sei denn, dies wäre aus technischen
Gründen notwendig;
· die Schaublätter sind fahrerbezogen. Bei
Fahrerwechsel entnimmt der bisherige Fahrer sein Schaublatt, der neue Fahrer legt sein
Schaublatt ein. Bei Wechsel des Fahrzeugs während der täglichen Arbeitszeit ist das
Schaublatt mitzunehmen.
3.2
Zusätzliche Aufzeichnungen von Hand
Ein lückenloser Arbeitszeitnachweis muss auch in den Fällen gewährleistet bleiben,
in denen die Fahrer nicht in der Lage sind, das Kontrollgerät zu betätigen, Artikel 15
Abs. 2 Unterabsatz 2 schreibt daher vor, dass sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten,
Unterbrechungszeiten und Ruhezeiten notfalls handschriftlich auf den Schaublättern
vermerkt werden. Dies muss unverzüglich erfolgen, d. h. sobald der Fahrer dazu in der
Lage ist.
3.3
Verfahren bei mehrtägigen Fahrten
Die Benutzung von Schaublättern während der Durchführung einer mehrtägigen Fahrt
wird in Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 nicht besonders geregelt. Deshalb gilt zunächst der
Grundsatz, dass der Fahrer ab dem Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug übernimmt, für jeden
Tag ein Schaublatt einzulegen hat; eine Entnahme ist grundsätzlich erst nach Ende der
täglichen Arbeitszeit zulässig. Der Kraftfahrer führt die gesamte Fahrt, in deren
Verlauf er auch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzulegen hat, jedoch als
berufliche Tätigkeit durch. Eine tägliche Arbeitszeit mit anschließender Freizeit und
Nachtruhe lässt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht bestimmen. Zur Vermeidung von
Mißverständnissen bei der Kontrolle wird in diesen Fällen daher dringend empfohlen, das
Schaublatt während der Ruhezeit im Gerät zu belassen und erst bei der Aufnahme der
neuerlichen Tätigkeit zu entnehmen bzw. gegen ein neues auszutauschen. Die dadurch
möglicherweise entstehende Überschreibung des 24-Stunden-Zeitraums ist für die
Kontrollbeamten in aller Regel leicht erkennbar; dies wird nicht geahndet. Diese
Handhabung gilt aber nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Verschiedene andere EU-Mitgliedstaaten bestehen auch bei einer mehrtägigen Fahrt auf
einer Entnahme des Schaublattes nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zur Vermeidung
von Überschreibungen.
3.4
Mitführen der Schaublätter
Artikel 15 Abs. 7 ist dahingehend zu verstehen, dass der Fahrer die Schaublätter für
die laufende Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an
dem er gefahren ist, mitführen muss. Schaublätter der laufenden Woche müssen im
Original mitgeführt werden. Hinsichtlich des Schaublattes des letzten Tages der
vorangegangenen Woche werden für Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in der Regel Kopien nicht beanstandet.
Als letzter Tag der vorangegangenen Woche ist nur ein solcher Tag zu verstehen, an dem ein
Schaublatt gemäß Artikel 15 Abs. 2 eingelegt und zulässigerweise wieder entnommen
wurde. Bei Fahrtbeginn an einem Sonntag um 22.00 Uhr gilt daher der Sonntag in der Regel
nicht als letzter Fahrtag der vorangegangenen Woche. Dementsprechend gilt bei Kontrollen
sonntags zwischen 22.00 und 24.00 Uhr der betreffende Sonntag nicht als Fahrtag der
laufenden, sondern der am Montag beginnenden folgenden Woche.
Wurden an bestimmten Tagen der laufenden oder der Vorwoche keine oder nur solche Fahrzeuge
gelenkt, die nicht unter die Verordnung oder das AETR fallen, ist an Stelle eines
Schaublattes eine Bescheinigung des Unternehmers mitzuführen, aus der sich das ergibt
(vgl. § 4 FPersV sowie das hierzu im Verkehrsblatt 1999, S. 162 bis 164 veröffentliche
unverbindliche Muster). Unter Vorwoche im Sinne des § 4 FPersV ist hier lediglich die der
laufenden Woche unmittelbar vorangegangene Woche zu verstehen. Führt ein Fahrer
Blankobescheinigungen mit Unterschrift des Unternehmers mit sich und füllt diese bei
Bedarf aus, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (Ausstellen einer unrichtigen
Bescheinigung).
4. Abgrenzung gegenüber dem AETR
Mit dem Gesetz zur Zweiten und Dritten Änderung des AETR vom 18. August 1997 (BGBl II S.
1550) wurde das AETR weitgehend den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85
angeglichen.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag