Die beweissichere
Atemalkoholanalyse
- gibt es sie?
Durch die Änderung des § 24 a StVG vom 27.04.1998
wurde in Deutschland die Atemalkoholkonzentration (AAK) gegenüber der
Blutalkoholkonzentration (BAK) zumindest für Ordnungswidrigkeiten als gleichwertiges
Beweismittel definiert. Begründet wurde die Anerkennung der Atemalkoholanalyse als
gerichtsverwertbares Verfahren zum Nachweis der Alkoholisierung bei Ordnungswidrigkeiten
auf der Basis eines Gutachtens aus dem Bundesgesundheitsamt [1]. Bei der
Atemalkoholmessung dürfen nur Messgeräte eingesetzt werden, die den im Gutachten
gestellten Anforderungen genügen - bislang soll nur das Alcotest 7110 Evidential MK III
der Fa. Dräger diese Anforderungen erfüllen. Zwischenzeitlich wurden
Polizeidienststellen im ganzen Bundesgebiet flächendeckend mit diesen Messgeräten
ausgerüstet.
In der Neufassung des § 24 a StVG wurden für die
Atemalkoholkonzentration mit 0,4 mg/l bzw. 0,25 mg/l eigene Grenzwerte festgelegt. In den
Rechtsfolgen sind diese Werte äquivalent zu 0,8 %o zu 0,50 %o Blutalkohol. Die
parlamentarische Entscheidung, die Ergebnisse von Atemalkoholmessung mit Alcotestgeräten
als gleichwertig zur Blutalkoholbestimmung zu bezeichnen, muss aus mehrfachen Gründen
Bedenken begegnen.
Genügt die Atemalkoholmessung den Anforderungen an
Zuverlässigkeit und Genauigkeit, die bisher in der Rechtsprechung für die Feststellung
der Alkoholisierung gültig waren? Die allein zur Frage der Atemalkoholmessung im Jahr
2000 ergangenen amtsgerichtlichen Entscheidungen sind unzählig, unübersehbar und
widersprechen sich teilweise[2]. Zu der Problematik gibt es zusätzlich eine Vielzahl von
Aufsätzen, was die Probleme jedoch nicht einfacher macht[3].
Die Hilflosigkeit der Amtsgerichte bei der Lösung
dieser Problematik offenbart sich zwischenzeitlich dadurch, dass die Amtsgerichte
neuerdings überwiegend medizinische und technische Sachverständige hinzuziehen und
hierbei die Lösung der Problematik durch die Gutachten der Sachverständigen erhoffen -
das Ergebnis ist in der Regel nur ein Streit der Sachverständigen[4], was nicht
verwundert[5]. Die Antwort auf die Problematik verbleibt damit einzig und alleine bei der
richterlichen Überzeugungsbildung! In der Sache sollte eigentlich zu erwarten sein, dass
eine ausreichende Beschäftigung mit dem Problem der Atemalkoholanalyse zu einer besseren
Kenntnis der Problematik und zu einem tiefen Verständnis für die Probleme führen
sollte. Tatsächlich verbleibt es bei einer Sensibilisierung für die Probleme und Fragen
eine Lösung liegt derzeit in weiter Ferne.
1. Die medizinische Problematik
Genossener Alkohol wirkt im Gehirn und führt aufgrund
dieser Wirkung zu den hinlänglich bekannten Ausfallerscheinungen, die letztlich dann,
wenn sie ein bestimmtes Ausmass annehmen, zu einer Fahrunsicherheit führen. Um somit zu
einem ganz sicheren Ergebnis zu kommen, wäre es eigentlich erforderlich, die
Blutalkoholkonzentration direkt im Gehirn zu messen. Da eine solche Messung mit einem
sicherlich unverhältnismäßigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden
wäre, verbietet sich eine solche Messung aus nachvollziehbaren Gründen.
Da jedoch der Alkohol durch den Blutkreislauf ins
Gehirn transportiert wird, wo dann die bekannte Wirkung des Alkohols einsetzt, erscheint
es nachvollziehbar und vertretbar, aus der Blutalkoholkonzentration Rückschlüsse auf die
wirkende Alkoholkonzentration im Gehirn zu ziehen. Die Zusammenhänge zwischen der
Blutalkoholkonzentration und der Wirkung dieses Alkohols im Gehirn und die hieraus
resultierenden Ausfallerscheinungen sind über viele Jahre hinweg hinreichend und
ausreichend erforscht, was den Gesetzgeber in die Lage versetzt hat, mit 0,5/0,8 %o
Gefahrengrenzwerte und mit 1,1 %o einen Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit
festzulegen.
Der Weg der Alkoholmessung in der Ausatemluft bedeutet
nun, sich von den eigentlichen Wirkungsstätte des Alkohols - dem Gehirn - ohne Not weiter
zu entfernen, diese Messung bedeutet eine solche im dritten System. Abgesehen
von den insoweit bestehenden Unsicherheiten sind die Zusammenhänge zwischen Atemalkohol /
Blutalkohol / Fahrunsicherheit derzeit allenfalls ansatzweise erforscht, die
wissenschaftliche Diskussion ist noch nicht abgeschlossen, es besteht ein hoher
Meinungsstreit. Wann die wissenschaftliche Forschung abgeschlossen und der Meinungsstreit
unter den Sachverständigen beigelegt sein wird, vor allem aber mit welchem Ergebnis, ist
derzeit noch nicht abzusehen.
Die Sachverständigen der rechtsmedizinischen
Institutionen werden nicht müde zu betonen, dass ein Rückschluss aus einer gemessenen
Atemalkoholkonzentration auf eine zur gleichen Zeit vorliegende Blutalkoholkonzentration
mit der erforderlichen Sicherheit nicht möglich sei, sich verbiete. Genau diesen
Rückschluss will der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 24 a StVG jedoch gerade
treffen.
Zu welchen neuen Ergebnissen die beständig weiter
geführte medizinische Forschung führt, ergibt sich beispielhaft schon daraus, dass
Schoknecht in seinem für das Bundesgesundheitsamt erstatteten Gutachten noch von einem
Umrechnungsfaktor BAK: AAK von 1:2100 ausging (dies entsprach dem Stand der
wissenschaftlichen Forschung im Jahre 1991), was letztlich dazu führte, dass sich in den
Köpfen aller mit der Atemalkoholmessung befassten Personen ein Umrechnungsfaktor
zugunsten des Probanden von 1:2000 (oder aber auch verkürzt 1:2) festgesetzt hat.
Zwischenzeitlich wurden in weiteren Versuchen Umrechnungsfaktoren von (vereinfacht) 0,74
bis 3,29 festgestellt[6]/[7].
Dieser Umrechnungsfaktor ist nicht nur von Mensch zu
Mensch verschieden, er ist vielmehr auch beim einzelnen Menschen von Tag zu Tag
unterschiedlich (von der Tagesform abhängig)[8]. Weiter liegt derzeit noch
keine befriedigende Antwort der medizinischen Sachverständigen auf die Frage vor, wieso
die AAK in der Anflutungsphase gegenüber der BAK signifikant überhöht ist.
Während bei der Blutalkoholbestimmung eben wegen einer
möglichen Alkoholanflutung eine Rückrechnung während der ersten 2 Stunden nach
Trinkende zu unterbleiben hat, so dass es insoweit auf den festgestellten Wert der
Blutalkoholkonzentration alleine ankommt, ist eine Atemalkoholmessung schon 20 Minuten
nach dem möglichen Trinkende zulässig.
Zahlreiche medizinische Sachverständige mussten
allerdings feststellen, dass in den Fällen, in denen zunächst eine Atemalkoholprobe und
im Anschluss hieran eine Blutprobe durchgeführt wurde, in den Fällen, in denen vom
Bestehen der Anflutungsphase auszugehen war, die festgestellte Atemalkoholkonzentration
tatsächlich deutlich höher ausfiel als die letztlich festgestellte
Blutalkoholkonzentration. Eine mögliche Erklärung hierfür mag zwar die Alkoholdiffusion
aus dem Magen in die Lunge sein, wissenschaftlich untersucht und sicher festgestellt ist
dies derzeit jedenfalls noch nicht.
Dies bedeutet letztlich nichts anderes, dass es dazu
führen kann, dass derjenige, der in eine Alkoholkontrolle kommt, zu überlegen hat, wann
er den letzten Schluck Alkohol zu sich genommen hat. Liegt der letzte Alkoholgenuss
weniger als 2 Stunden vor der Kontrolle, ist er gut beraten, die Atemalkoholprobe
abzulehnen und die Durchführung einer Blutprobe abzuwarten. Liegt der letzte
Alkoholgenuss länger als 2 Stunden zurück, wird der sachkundige Proband sich mit einer
Atemalkoholprobe einverstanden erklären - ist der Alkohol vollständig resorbiert und
wird nun abgebaut, fallen die Werte der Atemalkoholprobe nämlich regelmäßig geringer
aus als die der Blutprobe. Das dies in Einzelfällen zu einer unerträglichen
Ungleichbehandlung führen kann und wird, bedarf eigentlich keiner weiteren Diskussion.
2. Grundsätzliche Fragen der gesetzlichen Regelung
Weiter ist die Frage zu stellen, ob der Gesetzgeber in
§ 24 a StVG mit 0,4 mg/l und 0,25 mg/l eigenständige Grenzwerte für die
Atemalkoholmessung festgelegt hat, oder ob diese Grenzwerte nur aus den BAK-Werten 0,8 %o
und 0,5 %o abgeleitet wurden. Dabei spricht allein schon der Umstand, dass aufgrund des
Gutachtens von Schoknecht ursprünglich von einem Umrechnungsfaktor von 1:2000 ausgegangen
wurde, allein schon dafür, dass auf dieser Basis 0,8 %o nunmehr 0,4 mg/l und 0,5 %o 0,25
mg/l entsprechen. Das BayObLG geht zwar in seinem Beschluss vom 12.05.2000 zunächst davon
aus, dass der Gesetzgeber eigenständige ( nicht abgeleitete) Grenzwerte für die
Atemalkoholmessung festgelegt hat [9], führt dann aber in der Folge aus:
(...) durchgreifende rechtliche Bedenken gegen
die in § 24 a StVG getroffene Regelung ergeben sich auch nicht darauf, dass - soweit
ersichtlich - bisher keine umfangreichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu der
Beziehung zwischen gemessener AAK und Ausmaß der Leistungsminderung vorliegen, die in §
24 a StVG festgelegten Grenzwerte vielmehr aus den BAK-Grenzwerten abgeleitet wurden, der
allgemein gebräuchliche Umrechnungsfaktor von 1:2100 jedoch nur einen Durchschnittswert
darstellt und Abweichungen nach oben oder unten möglich sind (...) .
Diese Argumentation des BayObLG geht fehl: Entweder
handelt es sich bei den Grenzwerten für die Atemalkoholkonzentration in § 24a StVG um
eigenständige Grenzwerte, dann fehlt es an jeder wissenschaftlichen Grundlage und
Untersuchung für die Festlegung dieser Grundgrenzwerte (was das BayObLG immerhin
bestätigt), oder aber es handelt sich um abgeleitete Grenzwerte, dann ist der hierfür
zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor von 1:2100 zwischenzeitlich wisschenschaftlich
überholt und damit falsch.
Zwischenzeitlich war auch zwischen den Obergerichten
ein Meinungsstreit darüber entstanden, ob bei der Atemalkoholmessung
Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen sind. Während das BayObLG in seiner
Entscheidung noch davon ausgeht, dass bei der Alkoholmessung kein Sicherheitszuschlag
erforderlich ist, möchte das OLG Hamm einen Sicherheitszuschlag zugrunde legen[10]. Das
OLG Hamm hat hierbei für seine Ansicht gute Gründe gefunden.
Der Große Senat des BGH hat sich jedoch dieser Meinung
des OLG Hamm nicht anschließen wollen und ist zu der Auffassung gelangt, dass keine
weiteren Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen seien[11].
Der BGH hat jedoch einmal mehr
schlichtweg nur die Frage beantwortet (und sie sogar noch weiter verengt), die ihm das OLG
Hamm gestellt hat der BGH hat aber weiter angemerkt:
(...) ob das verwendete Gerät beweiskräftige
zutreffende Ergebnisse liefert, ist eine Frage der Zuverlässigkeit eines bestimmten
Meßverfahrens im Einzelfall; sie ist daher durch den Tatrichter zu beurteilen und deshalb
nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung. (...).
Dies bedeutet letztlich nichts anderes, als dass vom
BGH keine grundsätzliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit der Atemalkoholanalyse
zu erwarten ist es wird vielmehr auf eine Prüfung hinsichtlich jedes Einzelfalles
durch die Tatrichter also die Amtsgerichte ankommen.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Tatrichter selbstverständlich entsprechenden
Beweisanträgen der Verteidigung, dass es zu einer Fehlmessung gekommen sei, nachgehen
muss, die Messung dann überprüft werden müsse. Es wird also auch und gerade in den
Fällen der Atemalkoholmessung die Aufgabe des Verteidigers sein, den Tatrichter durch
entsprechende Beweisanträge zu einer Überprüfung zu zwingen!
3. Probleme bei der Messung mit dem Dräger-Alcotest
Die Atemalkoholbestimmung mit dem Gerät
Dräger-Alcotest 7110 funktioniert dergestalt, dass dieses bei der ersten vorgenommenen
Alkoholmessung den Atemalkoholwert mit seinen zwei verschiedenen Messsystemen
(elektrochemisch/Infrarot) feststellt. Die beiden Messwerte werden verglichen und müssen
innerhalb der nach der Eichverordnung festgelegten Toleranzen übereinstimmen, ausgedruckt
wird im Anschluss hieran jedoch nur der elektrochemisch festgestellte AAK-Wert. Bei der 2.
Messung wird nur noch mit dem Infrarotsensor gemessen, der gemessene Wert wird sodann
ausgedruckt, aus den beiden festgestellten Werten sodann der Mittelwert gebildet.
Unabhängig davon, ob Schoknecht in seinem Gutachten
für das Bundesgesundheitsamt tatsächlich die Bestimmung und Mitteilung von 4 einzelnen
Messwerten gefordert hat, ist es jedenfalls so, dass der BGH für die Qualitätssicherung
bei Blutalkoholbestimmungen festgelegt hat, dass ein Mittelwert aus 4 Messwerten, je 2
nach verschiedenen Methoden, zu bilden ist und dass alle 4 Einzelwerte der
unterschiedlichen Messverfahren mitzuteilen sind [12].
Die Forderung nach 4 Messwerten beruht dabei erkennbar
auf Erkenntnissen aus der Gaußschen Wahrscheinlichkeitstheorie, nach der gilt, dass
der aus Einzelwerten gebildete Mittelwert dem tatsächlichen Wert mit größerer
Wahrscheinlichkeit nahekommt, je mehr Einzelwerte vorliegen. Bislang liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, dass die Gaußsche Wahrscheinlichkeitstheorie für das
Dräger-Alcotest 7110 keine Geltung hat, darüber hinaus kann eigentlich für die
Atemalkoholbestimmung nichts anderes gelten als auch für die Blutalkoholbestimmung, so
dass eine Doppelmessung mit 2 unabhängigen Mess-Systemen zu fordern ist, mithin somit die
Feststellung und Mitteilung von 4 Einzelwerten, wobei dann aus diesen 4 Einzelwerten ein
Mittelwert gebildet werden muss.
Die Forderung nach Mitteilung von zumindest 4
Einzelwerten ist im Übrigen auch von praktischer Bedeutung auch schon bei der jetzigen
Gerätekonfiguration. Sofern bei der 1. Messung das elektrochemische Messsystem eine AAK
von 0,40 mg/l feststellt, kann das Infrarotsystem unter Zugrundelegung der
größtmöglichen Toleranz eine AAK von 0,37 mg/l feststellen, ohne dass eine Fehlmessung
angezeigt wird. Falls nun der Infrarotsensor bei der 2. Atemprobe eine AAK von 0,40 mg/l
misst, wird derzeit der elektrochemische und der Infrarotmesswert mitgeteilt und hieraus
zwangsläufig ein Mittelwert von 0,40 mg/l gebildet. Würden alle 3 gemessenen Messwerte
mitgeteilt, ergäbe sich ein Mittelwert von 0,39 mg/l, was für den Betroffenen
schlichtweg den Unterschied zwischen einer Geldbuße von DM 500,00 und 1 Monat Fahrverbot
oder nur einer Geldbuße von DM 200,00 ausmacht.
Schon hieraus ergibt sich, dass der derzeitige
Messablauf im Dräger-Alcotest 7110 schon nach den Anforderungen des BGH nicht hingenommen
werden kann und darf[13].
Eine weitere derzeit ungeklärte Frage ist, wie das
Dräger-Alcotest 7110 mit dem Einfluss von Fremdsubstanzen umgeht. Nach dem Gutachten von
Schoknecht muss bei der Infrarotmessung im Interesse der analytischen Spezifität,
nämlich zum Ethanolnachweis und zur Erkennung von Fremdgasen eine Messung in 2
Wellenlängenbereichen erfolgen, wobei beispielhaft auf Messungen von Wellenlängen von 3
Mikrometern und 9 Mikrometern verwiesen wird. Die dazu durchgeführten Untersuchungen
beschränken sich jedoch nur auf Methanol, Isopropanol und Aceton, weil diese Stoffe nach
der im Gutachten dargelegten Ansicht auch im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik von
allgemeiner Bedeutung sein sollen. In dem dazu im Gutachten zitierten Beitrag von Iffland
et al wird dargelegt, dass solche Fremdsubstanzen unter Umständen in erheblichem Umfang
im Körper produziert werden.
Ob die Verwendung einer Brennstoffzelle als 2.
Mess-System anstelle eines 2. Infrarotsensors insoweit eine Weiterentwicklung und
deutliche Verbesserung gegenüber den im Gutachten gestellten Anforderungen darstellt,
muss derzeit offenbleiben, da die entsprechenden Forschungen zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht abgeschlossen sind. Da das Dräger-Alcotest 7110 die Bauartzulassung aufgrund der
Norm DIN VDE 0405 erhalten hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es die in Teil 2
dieser Norm unter 5.1.8 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wonach der Einfluss von
Fremdsubstanzen Methanol, Isopropanol, Aceton, Äthylacetat undToluol auf das Messergebnis
bei gleichzeitiger Anwesenheit von Etanol folgende Werte nicht überschreiten darf:
- 0,1 mg/l bei einer Ethanolkonzentration bis 0,40
mg/l,
- 25 % des Messergebnisses bei einer
Etanolkonzentration über 0,40 mg/l
und bei einem größeren Einfluss eine Fehlmeldung
erfolgen muss.
Solange nicht nachgewiesen ist, dass das Dräger-Gerät
den Einfluss von Fremdsubstanzen wirksamer auszuschliessen in der Lage ist, als die Norm
DIN VDE 0405 in Teil 2 unter 5.1.8 erlaubt, wird dies mit ausgleichenden
Sicherheitszuschlägen entsprechend dem in der Norm DIN VDE 0405 erlaubten Rahmen zu
berücksichtigen sein.
Da danach bei einer Ethanolkonzentration bis 0,4 mg/l
Fremdsubstanzen bis zu 0,1 mg/l nicht durch Fehlermeldungen angezeigt werden müssen, kann
das Messergebnis von 0,50 mg/l zurückzuführen sein auf eine Ethanolkonzentration von
0,40 mg/l und auf Fremdsubstanzen von 0,10 mg/l.
Die Norm DIN VDE 0405 bestimmt in Teil 2 unter 5.1.8
sehr großzügige Grenzen für die Erkennung des Einflusses von Fremdsubstanzen. So
großzügige Grenzen wären nicht nötig, wenn sie nach dem gegenwärtigen Stand der
Technik ohne weiteres unterschritten werden könnten.
Die Identifizierung von Fremdsubstanzen ist von
besonderer Bedeutung gerade bei jungen Menschen. Denn Iffland et al stellten fest, dass
nach körperlicher Belastung (30 Min. Dauerlauf) ohne Alkoholkonsum bei fast allen
Versuchen die Acetonspiegel zum Teil erheblich anstiegen und auch noch die
Isopropanolkonzentration parallel zu den Acetonspiegeln zunahmen. Danach ist damit zu
rechnen, dass etwa vom Joggen oder Diskothekenbesuch heimkehrende junge Kraftfahrer
erhebliche Aceton- und Isopropanolkonzentrationen im Körper haben.
Möglicherweise können dem bisher zur Messung des
Atemalkoholgehaltes allein zugelassenen Dräger-Alcotest 7110 solche in der Atemluft
enthaltene Fremdsubstanzen trotz Fehlens von Alkohol in der Atemluft dessen Vorhandensein
vortäuschen[14]. Ob die beim Dräger-Gerät angeblich herbeigeführte Verbesserung soweit
reicht, dass Fremdsubstanzen bei Fehlen von Alkohol in der Atemluft dessen Vorhandensein
nicht vortäuschen können, ist bisher nicht dargelegt und bewiesen. Die Norm DIN VDE
0405, nach der das Dräger-Gerät die Bauartzulassung erhalten hat, schreibt übrigens
unter 5.1.8 nur vor, dass der Einfluss der Fremdsubstanzen Methanol, Isopropanol, Aceton,
Äthylacetan und Tholuhol auf das Messergebnis bei gleichzeitiger Anwesenheit von
Ethanol bestimmte Werte nicht überschreiten darf. Ob das auch für den Fall der
Abwesenheit von Etanol gilt, ist unklar und bedarf noch weiterer Forschung und
Aufklärung.
Das Dräger-Gerät berechnet anhand des Henry-Gesetzes
die Atemalkoholkonzentration bezogen auf eine Atemtemperatur (Basistemperatur) von 34 °C.
Hierfür besteht in der Sache bislang keine fundierte gesetzliche Grundlage. Der
Gesetzgeber läßt offen, anhand welcher Basistemperatur die Atemalkoholkonzentration in
mg/l zu bestimmen ist, also bei welcher Atemtemperatur die Atemalkoholkonzentration von
0,25 mg/l oder mehr betragen muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Eine entsprechende
Festlegung ist jedoch gerade entscheidend, denn die Atemalkoholkonzentration ist abhängig
von der Atemtemperatur.
Die DIN VDE 0405 fordert zwar, dass die Konzentration
bezogen auf 34 °C festgestellt wird, der Gesetzgeber kann jedoch - ohne ausdrückliche
Ermächtigung - es nicht in das Ermessen einer Behörde stellen, wann der Tatbestand des
§ 24 a StVG bei Atemalkohol erfüllt wird, je nach dem, ob diese Behörde die Temperatur
für das Prüfgas auf 34°C oder beispielsweise auch auf 30° C festlegt [15].
Im Übrigen ist die Frage aufzuwerfen, ob es sich bei
einer Messung mit dem Dräger-Gerät überhaupt um ein standardisiertes
Messverfahren handelt. Ein solches würde nur vorliegen, wenn die Atemalkoholanalyse
unter gleichartigen Bedingungen (innerhalb festgelegter Toleranzgrenzen) immer zu gleichen
Ergebnissen führen würde und weder durch den Probanden - absichtlich oder unwissentlich
- noch durch sonstige Faktoren beeinflussbar wäre. Wilske hat dem gegenüber
zwischenzeitlich berichten können, dass bei von ihm durchgeführten Versuchen die
Probanden bei unterschiedlicher Atemtechnik (Hyperventilation und
Pressatmung/Hypoventilation) Abweichungen bis zu 25 % erreichen konnten und bei
Hyperventilation und Pressatmung in einigen Fällen von dem Gerät Mundrestalkohol nicht
erkannt wurde[16]. Allein schon aus diesem Grund erscheint es daher fraglich, ob ein
standardisiertes Messverfahren vorliegt.
Zusammenfassend gilt daher, dass jedenfalls solange
sich die medizinischen Wissenschaftler noch über die Korrektheit der Methode streiten,
der Jurist eine solche Methode nicht als hinreichend sicher betrachten kann und somit eine
gerichtliche Verurteilung auf diese Methode nicht gestützt werden kann. Denn wenn sich
die Rechtsprechung an naturwissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren hat, wie dies
zuletzt der BGH in seinem Grundsatzbeschluss zur 1,1 %o-Entscheidung wiederholt hat, dann
stellt sich die Frage, wie der Gesetzgeber - ohne Not - eine solche Methode einführen und
Grenzwerte festlegen konnte, wenn es dagegen derart gewichtige wissenschaftlich
begründete Bedenken gibt.
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[1] Schoknecht, Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, BGA Berlin April
1991
[2] AK Köln, Blutalkohol 5/2000, 389; AG Bergisch Gladbach Blutalkohol 5/2000, 393; AG
Freyung, Blutalkohol 5/2000, 395; AG Magdeburg, Blutalkohol 5/2000, 399
[3] Übersicht bei Iffland, DAR 2000, 540
[4] Zum "Dissens der Sachverständigen" vgl. Krause et al, Blutalkohol 3/2000,
154
[5] Zur Problematik aus technischer Sicht vgl. Slemeyer, Blutalkohol 4/2000, 203ff
[6] vgl. hierzu auch die Dokumentation von Krause et al in Blutalkohol 3/2000, 157
[7] Köhler et al, Blutalkohol 5/2000, 285ff
[8] Zum "starren Umrechnungsfaktor" vgl auch AG Klötze, Blutalkohol 3/2000, 194
[9] Blutalkohol 4/2000, 247
[10] OLG Hamm, Blutalkohol 5/2000, 385ff = DAR 2000, 534
[11] EINFÜGEN!
[12] BGH VRS 90, 108
[13] So auch AG Brandenburg a.d.H., DAR 2000, 538
[14] Bode, Blutalkohol 5/2000, 348; A.A. Lagois, Blutalkohol 5/2000, 342ff
[15] so auch AG Meiningen, DAR 2000, 375 ff, Blutalkohol 5/2000, 397
[16] Wilske, ADAC-Symposium Baden-Baden 1999
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